Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Kernproblem
Während die aus öffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gewährten Beihilfen steuerfrei sind, müssen andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbezüge oder (laufende) Vorteile aus früheren Dienstleistungen eingestuft werden. Während Versorgungsbezüge nach Ausschöpfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gekürzt werden, steht den anderen Empfängern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibeträge möglich.

Sachverhalt
Eine Ruheständler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen seines früheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegewährung an alle Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfänger verpflichtet. In seiner Steuererklärung sah der Ruheständler die Beihilfeleistung als Vorteil aus früherer Dienstleistung und unabhängig von einer Altersgrenze an, weil diese unabhängig von aktiver oder passiver Tätigkeit gewährt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Begünstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiver und passiver Tätigkeit trennte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Ruheständlers als unbegründet zurückgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bezügen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empfänger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpfe und die Versorgung ergänze.

Konsequenz
Die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbezüge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.