Berechtigungsmanagement für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung

Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer

Mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 – wurden Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren veröffentlicht, deren Nutzung unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2013 bekannt gegebene Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften neu gefasst, damit es künftig von allen nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verwendet werden kann. Vollmachten, die Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nach dem mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 veröffentlichten Muster erteilt wurden, gelten unabhängig hiervon unverändert weiter und können der elektronischen Übermittlung von Vollmachtdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Vorbehaltlich abweichender landesspezifischer Bestimmungen gilt Entsprechendes für die mit BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 geregelte Nutzung von Vollmachten für die Freischaltung zur ElsterKonto-Abfrage, wenn die Vollmacht uneingeschränkt erteilt worden ist. Werden die Vollmachtdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das Muster für eine Bevollmächtigung von Personen und Unternehmen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 vom 03.11.2014