Berliner Senat beschließt Gesetzentwurf zur Änderung der Zweitwohnungsteuer

Damit sich künftig mehr Menschen mit Erstwohnsitz im Land Berlin anmelden, will der Senat die steuerlichen Vorschriften zur Zweitwohnung ändern. Die in die Sitzung des Senats am 28.03.2017 von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen eingebrachte Vorlage sieht eine Erhöhung der Zweitwohnungsteuer von derzeit 5 auf künftig 15 Prozent der Jahresnettokaltmiete ab 01.01.2019 vor. Weiterhin soll die Zweitwohnungsteuerpflicht bereits mit Einzug in die Zweitwohnung beginnen und nicht mehr wie bisher erst ein Jahr nach Einzug.

Finanzsenator Kollatz-Ahnen: “Mit dem Gesetzesentwurf verbinden wir vor allem die Erwartung, dass Steuerpflichtige in Berlin ihren Hauptwohnsitz anmelden. Einwohner, die nicht mit Erstwohnsitz in Berlin gemeldet sind, nutzen die kommunale Infrastruktur, deren Kosten aus dem Berliner Landeshaushalt finanziert werden. Dagegen kommen die Steuereinnahmen der mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner grundsätzlich anderen Gebietskörperschaften zugute. Deshalb setzten wir mit der Erhöhung des Steuersatzes vor allem auf eine Lenkungsfunktion und wollen einen Anreiz schaffen, sich mit Erstwohnsitz hier anzumelden.”Der derzeitige Steuersatz in Berlin fällt im Bundesvergleich unterdurchschnittlich aus. So liegt er beispielsweise in Potsdam bei 20 Prozent, in Hannover bei 10 Prozent, in München bei 9 Prozent und in Hamburg bei 8 Prozent. Damit wird nicht nur auf Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer verzichtet, sondern auch ein Anreiz geschaffen, Erstwohnsitze in andere Gemeinden mit höherem Zweitwohnungsteuersatz zu verlegen oder dort zu belassen. Hinzu kommt, dass Berlin bundesweit die einzige Stadt ist, die Zweitwohnungsteuer erst ein Kalenderjahr nach Einzug in die Zweitwohnung erhebt. Dadurch gehen dem Land Berlin Einnahmen verloren.

Mit der Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes soll dem Auseinanderfallen von Kosten und Einnahmen begegnet werden. Zusätzliche Erstwohnsitze führen zu Steuermehreinnahmen. Eine höhere Zahl gemeldeter Einwohnerinnen und Einwohner bedeutet zudem Mehreinnahmen über den Länderfinanzausgleich.

Für die Entstehung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für bestimmte Kurzaufenthalte. Somit ist sichergestellt, dass für Aufenthalte in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ausbildungs- oder berufsbedingte Aufenthaltsverhältnisse, z. B. von Studierenden an bestimmten Fachhochschulen, sowie kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Freunden (sog. Besucherprivileg) keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.

Auch was die Vorschriften zur Übernachtungsteuer angeht, sieht der Gesetzesentwurf Änderungen vor. Um sicherzustellen, dass zweckfremd genutzter Wohnraum im Bereich der Ferienwohnungen oder sonstiger Wohnraum, der für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird, besteuert wird, sieht das Übernachtungsteuergesetz jetzt eine Regelung zur Datenweitergabe vor. Künftig sollen Daten, die die Bezirksämter beim Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erheben, an die Steuerverwaltung weitergegeben werden.

Der Gesetzentwurf wird nun beim Abgeordnetenhaus eingebracht. Damit es nicht zu rückwirkenden Belastungen der Steuerpflichtigen kommt, erfolgt die Steuersatzerhöhung erst zum 01.01.2019. Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen mit der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 29.03.2017