Berücksichtigung von Bauprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Im Urteilsfall ergaben sich die eigentlich vom Bauunternehmer zu tragenden Gerichtskosten durch die zwischenzeitliche Insolvenz des Bauunternehmers.

In einem weiteren Verfahren wurden Zivilprozesskosten zur Abwehr von Schäden am Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es ging um die Abwehr von Wasserschäden. Dies wurde als existenziell wichtiger Bereich oder als Kernbereich des menschlichen Lebens eingestuft. Ohne Durchführung dieses Verfahrens wurde die Existenzgrundlage des Klägers als gefährdet angesehen.

BFH, Urt. v.19.11.2015, VI R 38/14 und
BFH, Urt. v. 20.1.2016, VI R 40/13,