Besteuerung der Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

Mit einem Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen 5 K 32/15) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Beschäftigten, der auf einem im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiff tätig ist, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind, wenn die Einkünfte in Dänemark tatsächlich nicht besteuert werden.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für eine dänische Reederei an Bord eines im dänischen internationalen Schiffsregister (DIS) registrierten Schiffes. Dem Finanzamt gingen Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 zu. Der Steuerabzugsbetrag wurde jeweils mit 0 DKK mitgeteilt. Der Beklagte erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte entsprechend den Kontrollmeldungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Gehalt sei ein Nettogehalt. Seine Einkünfte als Seemann seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Dänemark zu versteuern. In Dänemark erfolge eine pauschale Besteuerung der Einkünfte, sodass die Erhebung von Einkommensteuern in Deutschland auf die an ihn gezahlten Nettolöhne zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führe.

Der 5. Senat wies die Klage ab. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark sei als Rückfallklausel zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953) zur Regelung im DBA-Italien und zum DBA-Südafrika (Beschluss vom 13.Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558) seien dem Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark entsprechende Klauseln unabhängig vom unterschiedlichen Wortlaut der fraglichen Abkommensbestimmungen („effektiv nicht besteuert“ bzw. „besteuert werden“) im Sinne einer Rückfallklausel zu verstehen. Bei fehlender effektiver Besteuerung in dem einen Vertragsstaat falle das Besteuerungsrecht deshalb an den anderen Vertragsstaat zurück. Danach entfalle die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA „Einkünfte aus Dänemark“ bei einer Nichtbesteuerung in Dänemark.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ging der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in Dänemark keine Steuern auf seine Lohneinkünfte gezahlt hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Kontrollmeldungen des Bundeszentralamts für Steuern über ausländische Einkünfte, die durch die dänische Steuerverwaltung mitgeteilt wurden. Bestätigt worden sei dies durch die Antwort der dänischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber eine pauschale Steuer auf sein DIS-Gehalt gezahlt hatte.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 32/15 vom 06.09.2017