Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.

Hintergrund

Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung

Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und die „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft“ umfasst.