Bewirtungskosten: Sind die Kosten für „Herrenabende“ absetzbar?

Bewirtungskosten: Sind die Kosten für „Herrenabende“ absetzbar?

Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt.

Hintergrund

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. „Herrenabende“, die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ den Gewinn nicht mindern dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der „Herrenabende“ bestand ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den „Eventcharakter“ der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Ob mit den „Herrenabenden“ die Grenzen des Üblichen überschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.