Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 wurde das BMF zur Besteuerung von Finanzinstrumenten um Klarstellungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 8b Abs. 7 KStG gebeten. Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren wurde um Bestätigung gebeten, dass diese Umwidmung auch bei § 8b Abs. 7 KStG berücksichtigt wird.

Dazu nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem für Körperschaftsteuer zuständigen Referat meines Hauses wie folgt Stellung:

§ 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG
Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, unterliegen nicht der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert (vgl. dazu auch BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot vom 16. Juli 2014, BStBl I S. 1162) zu bewerten.

§ 8b Abs. 7 KStG
Bei der Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift sind bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. d. KWG unabhängig von der handels- und steuerbilanziellen Behandlung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aufsichtsrechtliche Kriterien maßgebend. Es kommt daher entscheidend auf die Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch i. S. d. KWG (bis 31. Dezember 2013) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (seit 1. Januar 2014) an.

Daher sind handelsrechtlich ggf. zulässig vorgenommene Umwidmungen für die Anwendung von § 8b Abs. 7 KStG grundsätzlich unmaßgeblich.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133 / 09 / 10002 vom 13.07.2015