Archiv der Kategorie: Einkommensteuererklärung

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 31. Dezember 2020

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum 31. Dezember 2020 automatisch auszutauschen.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den 31. Dezember 2020 ist eine Übermittlung gemäß § 27Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum 31. Oktober 2020 nicht zu beanstanden.

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 5. Juni 2020 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 31. Dezember 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Oktober 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2021 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben. Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :018 vom 01.07.2020

BdSt rät: Auslandssemester beim Finanzamt angeben

Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, sollten die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Genau zu dieser Frage unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Musterklage. Denn bei einem Auslandssemester, bei dem hohe Kosten auf den Studenten zukommen können, stellt sich das Finanzamt bei der Anerkennung der Ausgaben oft quer.

Dennoch sollten Studenten die Ausgaben für den Auslandsaufenthalt sorgfältig auflisten und in die Steuerformulare eintragen. Ob auch die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunft steuermindernd berücksichtigt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Darum geht es im konkreten Fall

Konkret geht es um die Musterklage einer Studentin aus Dortmund vor dem Bundesfinanzhof. Im Fall begann die Klägerin nach Abschluss ihrer ersten Ausbildung ein Bachelorstudium im Fach International Business. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor, die die Klägerin in London und in Dublin absolvierte. Während des Studiums und auch während der Auslandssemester behielt die Klägerin ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern bei. Die Kosten für die Miete im Ausland sowie den Verpflegungsmehraufwand machte die Klägerin jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster vertraten die Ansicht, dass die Kosten nicht steuermindernd abgesetzt werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Universität. Deshalb können Unterkunftskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: VI R 3/18). Denn Arbeitnehmer und Studenten, die ins Ausland „entsendet“ werden, sollten gleichbehandelt werden. Ob der Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit oder die Studienordnung der Fachhochschule vorschreibt, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, so unsere Argumentation.

Studenten, die ebenfalls ein Auslandssemester absolvieren, können von der Musterklage profitieren. Auch sie sollten die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Der Vorteil: Sie können den Ausgang der Musterklage abwarten, ohne selbst klagen zu müssen.

Weitere Musterklage: Steuerliche Behandlung des Erststudiums

Neben der speziellen Frage zum Auslandssemester ist auch die steuerliche Behandlung des sog. Erststudiums umstritten. Dazu unterstützt der BdSt ebenfalls eine Musterklage. Diese ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig und wird voraussichtlich in diesem Jahr entschieden (Az. 2 BvL 24/14). Dort geht es um die Frage, ob Kosten für ein Studium, das ohne vorherige Ausbildung aufgenommen wird, als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Bisher berücksichtigt das Finanzamt diese Kosten lediglich als Sonderausgaben, was vielen Studenten nichts bringt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 31.05.2018

 Steuererklärung bis Ende Mai 2018 fertigstellen! (oder einen Experten beauftragen :-)    

Der Sommer naht, aber ist noch nicht wirklich da. Ein günstiger Zeitpunkt, um nochmal eben in die Steuerunterlagen des vergangenen Jahres abzutauchen und die Einkommensteuer-erklärung 2017 auf den Weg zu bringen. Denn: Die Abgabefrist naht! Diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind und ihre Steuererklärung selbst machen, haben hierfür grundsätzlich nur noch Zeit bis zum 31.5.2018!

 

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg erklärt: Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht beispielsweise für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen oder wenn Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierunter gehören insbesondere Arbeitslosengeld oder Elterngeld.

 

Lassen Sie das vergangene Jahr noch einmal gedanklich Revue passieren. Überlegen Sie, welche Ausgaben Sie in Abzug bringen können. Mussten Sie z. B. berufsbedingt umziehen? Dann können Sie ggf. den steuerfreien Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (ab 1.2.2017: 764 € für Ledige / 1528 € für Verheiratete) nutzen. Auch Fahrtkosten, Fachliteratur oder ggf. Krankheitskosten können die Steuerlast mindern. Im besten Fall wartet am Ende eine Steuererstattung auf Sie.

 

Steht Ihnen beim steuerlichen Durchleuchten Ihrer Lebensumstände eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite, haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2017 sogar bis zum Jahresende Zeit. Bei der Suche nach einem passenden Berater nutzen Sie gern den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater-suchservice.de. Hier finden Sie Ihren persönlichen Experten in Ihrer Nähe.

 

Übrigens: Für die Steuererklärung 2018 haben Sie mehr zeitlichen Puffer. Der Gesetzgeber hat die Abgabefristen für Erklärungen ab 2018 verlängert. Machen Sie Ihre Erklärung selbst, läuft die Frist dann erst zum 31.7.2019 ab. Mit Unterstützung von Experten, die sich lohnen, haben Sie regulär sogar bis 29.2.2020 – aber weil das ein Samstag ist – sogar bis zum 2.3.2020 Zeit.

 

PM 2018-04 StbV Berlin

 

Deutliche Erleichterung für Steuerbürger: Bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 sind keine Belege mehr beim Finanzamt einzureichen

Derzeit beginnt der Endspurt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 beim Finanzamt. Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung ist in der Regel der 31. Mai 2018. Um Kosten bei der Steuererklärung absetzen zu können, mussten bislang Belege und Quittungen beim Finanzamt eingereicht werden. „Für die Einkommensteuererklärung 2017 gilt aber bereits eine wesentliche Erleichterung: Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich keine Belege mehr zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt senden“, teilte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker mit. Die Belege sind nur mehr aufzubewahren und auf konkrete Anfrage an das Finanzamt zu senden. Die Finanzverwaltung vereinfacht damit die Abgabe der Steuererklärung weiter.

Wer seine Steuererklärung sogar authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermittelt, erspart sich nicht nur Aufwand und Postversand. Auch in diesem Jahr bekommen Bürgerinnen und Bürger in Bayern für die Abgabe ihrer elektronisch authentifizierten Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit. Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung mit elektronischer Authentifizierung für das Jahr 2017 ist damit der 31. Juli 2018. Für die Authentifizierung ist eine einmalige kostenlose Registrierung auf www.elster.de erforderlich. Bei Abgabe einer nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung bleibt die gesetzliche Abgabefrist 31. Mai 2018 bestehen. Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, bleibt es bei der bislang schon gültigen Frist Ende Dezember 2018.

„Wir bauen unser Online-Finanzamt konsequent aus. Damit kommen die Steuerzahler schneller, einfacher und effizienter zum Steuerbescheid, hob Füracker hervor. Rund 65 Prozent der Einkommensteuererklärungen in Bayern werden bereits über ELSTER elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Damit hat sich seit 2011 die ELSTER-Quote in Bayern nahezu verdoppelt. „Bayern ist Vorreiter in Sachen Digitalisierung und E-Government in Deutschland“, betonte Füracker. Die elektronische Steuererklärung spielt dabei eine bedeutende Rolle.

ELSTER wird in Bayern für den Bund und alle Länder entwickelt und betrieben. Mit „ELSTER Ihr Online-Finanzamt“ steht ein leistungsfähiges Dienstleistungsportal für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Es bietet nach einer Registrierung die Möglichkeit, unter „Mein ELSTER“ verschiedene Steuerformulare papierlos, mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel auszufüllen und direkt an das Finanzamt zu übermitteln. In dem kostenlosen Internetportal können nicht nur Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden, sondern auch eigene Steuerdaten im Rahmen einer vorausgefüllten Steuererklärung abgerufen werden. Zudem ist darin auch das Einreichen von Anträgen und Einsprüchen bequem online möglich. Das spart Zeit und Geld, zum Beispiel für Papier und Porto. Neben den Bürgern können auch alle Unternehmer, Arbeitgeber und Vereine „Mein ELSTER“ nutzen.

Weitere Informationen und der Login zu „Mein ELSTER“ unter: www.elster.de

Quelle: PM Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Mehr Zeit zur Abgabe der Steuererklärung

Abgabefrist für authentifiziert übermittelte elektronische Steuererklärung in Bayern verlängert

Wer seine Steuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermittelt, erspart sich nicht nur Aufwand und Postversand. Auch in diesem Jahr bekommen Bürgerinnen und Bürger in Bayern für die Abgabe ihrer elektronisch authentifizierten Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit. „Für all diejenigen, die authentifiziert per ELSTER ihre Steuererklärung abgeben, wird eine Neuregelung in Bayern vorgezogen und es gilt schon in diesem Jahr eine verlängerte Frist. Mit dem teilweisen Vorziehen der gesetzlichen Neuregelung schaffen wir einen zusätzlichen Anreiz zur weiteren Digitalisierung der Steuerveranlagung“, teilte Finanzminister Albert Füracker auf der Amtsleitertagung der bayerischen Finanzämter am Mittwoch (25.4.) in Bayreuth mit.

Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung mit elektronischer Authentifizierung für das Jahr 2017 ist damit der 31. Juli 2018, nicht mehr der 31. Mai 2018. „Das kommt allen zugute: den Bürgerinnen und Bürgern, die damit einen papierlosen, unkomplizierten Zugang zu ihrem Finanzamt haben, und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Finanzverwaltung, die die elektronischen Steuererklärungen schneller bearbeiten können“, betonte Füracker. Für die Authentifizierung ist eine einmalige kostenlose Registrierung auf www.elster.de   erforderlich. Bei Abgabe einer nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung bleibt die gesetzliche Abgabefrist 31. Mai 2018 bestehen. Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, bleibt es bei der bislang schon gültigen Frist Ende Dezember 2018.

Die bayerische Steuer- und Staatsfinanzverwaltung genießt bundesweit einen hervorragenden Ruf. „Wir setzen weiterhin auf eine starke und effizient arbeitende Verwaltung. Wir haben für die Zukunft vorgesorgt. Die Einstellungszahlen bleiben auf hohem Niveau. Mit der Rekordzahl von derzeit über 2.850 Anwärter/innen läuft die Ausbildung in Steuer und Staatsfinanz auf Hochtouren“, betonte Füracker. Die Ausbildung der Nachwuchskräfte wird auch in den kommenden Jahren eine zentrale Aufgabe bleiben. In den letzten Jahren wurden zahlreiche neue Anwärter- und Planstellen geschaffen. Damit wurden auch die neu gegründete „Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (SZS)“ sowie die „Sonderkommission schwerer Steuerbetrug (SKS)“, das „Steuer-FBI“, gestärkt. Der Doppelhaushalt 2017/2018 enthält weitere Verbesserungen für die Steuerverwaltung. Neben 800 neuen Anwärterstellen wurden unter anderem 30 neue Planstellen für die SKS und rund 74 Stellen für das Landesamt für Steuern geschaffen, insbesondere für den Bereich IuK. Im Nachtragshaushalt 2018 sind insgesamt weitere 25 Planstellen für den IuK-Bereich des Landesamts für Steuern vorgesehen. „Damit wurden insgesamt fast 2.500 neue Stellen allein in den letzten fünf Jahren geschaffen. Wir werden den Weg neuer Stellen in der Steuerverwaltung in den nächsten Haushalten weitergehen“, kündigte Füracker an.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerungen

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)

bis zum 31. Mai 2018

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum 31. Dezember 2018

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) S-0320 / 56 vom 02.01.2018

Deutliche Erleichterung bei der Abgabe der Steuererklärungen für 2017

Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird deutlich einfacher. Finanzminister Reinhold Hilbers machte darauf aufmerksam, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen erstmalig nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anfrage dem Finanzamt nachzureichen.

Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr eingeben, die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerbürger sich vorab registrieren. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen endet für das Jahr 2017 weiterhin am 31. Mai 2018 und für beratene Steuerpflichtige am 31. Dezember 2018. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verlängerte Abgabefrist gilt erstmals für Steuererklärungen für das Jahr 2018.

Steuerpflichtige können bereits jetzt ihre Steuererklärungen einreichen, eine Bearbeitung durch die Finanzämter ist jedoch erst ab März möglich. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt. Daher können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern erst ab März 2018 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2017 beginnen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 04.01.2018

 

Umgang mit unleserlichen Steuererklärungen

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO ). Die näheren Vorgaben zur Druckqualität bei von Steuerpflichtigen selbst ausgedruckten Erklärungen sind geregelt im  BMF-Schreiben vom 11.03.2011 ( BStBl 2011 I, 247 )

Die OFD Koblenz hat mit Verfügung vom 22.02.2012, S 0321 A – St 35 2, darauf hingewiesen, dass sämtliche Steuererklärungen grundsätzlich gemäß den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind, und verweist diesbezüglich auf § 150 Abs. 1 Satz 1 AO.


In der Praxis werden zunehmend Erklärungen eingereicht, bei denen an der Druckqualität gespart wird, worunter deren Lesbarkeit deutlich leidet. Da die Verarbeitung von Steuererklärungen in einem Massenverfahren zu bewältigen ist, das einen geordneten Geschäftsgang erfordert, ist es den Finanzämtern nicht zuzumuten, derartige Erklärungen anzunehmen. Entsprechende Erklärungen sind daher nach Würdigung der Umstände im Einzelfall und unter Berufung auf o. g. BMF-Schreiben zurück zu weisen. Sie gelten damit als nicht abgegeben.

 

Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

 Bezug: BMF v. 3.4.2012 IV A 5 – O 1000/07/10086-07 IV A 3 – S 0321/07/10004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Soweit Steuererklärungen nicht nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO ). Mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben.

 1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:

1.1        Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke), einschließlich der Formulare, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltungen angeboten werden (Internetformulare);

1.2        Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten nach Nummer 5 des BMF-Schreibens vom 15. Januar 2007 (BStBl 2007 I S. 95 ) erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).

1.3.       Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).

 2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 1.3) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.

Die Vordrucke müssen danach insbesondere

  • im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen und
  • über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein.

Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind zugelassen; sofern diese gleichmäßig über die ganze Seite erfolgen und das Seitenverhältnis in Längs- und in Querrichtung beibehalten wird. Der Gründruck muss durch entsprechende Graustufen ersetzt werden.

Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich und die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden.

Sofern der amtliche Vordruck einen Barcode enthält, ist dieser in den nichtamtlichen Vordruck nicht aufzunehmen; die Eintragung des entsprechenden Formularschlüssels ist vorzunehmen. Weitere aufzunehmende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.

Weitere Anforderungen an Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wurden, ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Merkblatt.

 3. Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken

Bei der Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken sind die Anforderungen an die Papierqualität nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 2) einzuhalten.

 4. Grundsätze für das maschinelle Ausfüllen von Vordrucken

4.1        Die für die Bearbeitung im Finanzamt erforderlichen Ordnungsangaben sind in dem dafür vorgesehenen Bereich (Vordruckfeld) im Kopf des Vordrucks anzugeben. Die Steuernummern sind nach dem Format aufzubereiten, das für das Land vorgesehen ist, in dem die Steuererklärung abzugeben ist.

4.2        Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.

4.3.       Feldeinteilungen sind einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass die maschinell vorgenommenen Eintragungen deutlich erkennbar sind (z. B. Fettdruck), die Zuordnung von Beträgen zu den Kennzahlen eindeutig ist und die Kennzahlen nicht überschrieben werden.

4.4        In der Fußzeile des Vordrucks ist zusätzlich der Name des Herstellers des verwendeten Computerprogramms anzugeben.

 5. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben tritt mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999, BStBl 1999 I S. 1049 .

Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2004 (BStBl 2004 I S. 475 ) zur Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen, wird aufgehoben.

Anlage:  Technisches Merkblatt für Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden  

Das technische Merkblatt richtet sich an Hersteller von Steuersoftware und Betreiber von Portalen zum Download von Steuerformularen aus dem Internet. Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen sollen eine reibungslose maschinelle Bearbeitung von Steuererklärungen auf nichtamtlichen Vordrucken ermöglichen. Die Anbieter der Softwarepakete bzw. Portaldienste haben diese Vorgaben einzuhalten.

Ausdruck muss im Grauraster erfolgen

Bei der maschinellen Beleglesung im Finanzamt dient die grüne Farbe in den amtlichen Vordrucken als Blindfarbe. Gründruck in nichtamtlichen Vordrucken, insbesondere bei Ausdrucken aus gängigen Bürodruckern, kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Die mit einer Steuersoftware oder mit Formularen aus dem Internet erstellten Steuererklärungen müssen daher im Grauraster ausgedruckt werden.

Technische Vorgaben:

Grüner Hintergrund: Graurasterung 15 % Deckung, 40er Auflösung.

Grüne Schrift und grüne Linien sind schwarz zu drucken.

Auf den Ausdrucken benötigte Merkmale

Keinen Barcode aufdrucken

Das für die steuerliche Beleglesung relevante Unterscheidungsmerkmal zwischen amtlichen und nichtamtlichen Vordrucken ist der Barcode, der als Erkennungsmerkmal für amtliche Vordrucke dient. Der Barcode darf nur bei amtlichen Vordrucken, nicht aber bei nichtamtlichen Vordrucken aufgebracht sein.

Formularschlüssel

Bei nichtamtlichen Vordrucken erfolgt die Identifizierung der einzelnen Anlagen über den Formularschlüssel. Bei fehlenden Formularschlüsseln kann der Vordruck nicht maschinell zugeordnet werden und muss personell bearbeitet werden.

Der Zusatz ‚NET‘ im Formularschlüssel ist für die Internetformulare der Steuerverwaltung reserviert und darf nicht von Softwareherstellern und anderen Portalen verwendet werden.

Bei nichtamtlichen Vordrucken ist derselbe Schlüssel zu verwenden wie bei den amtlichen (grünen) Vordrucken. Der Schlüssel muss exakt an der gleichen Position erscheinen wie bei einem amtlichen Formular. Die Schlüssel müssen freistehen. Dies bedeutet, dass die Formularschlüssel keine anderen Objekte berühren dürfen. Der Abstand zur Formular-Begrenzungslinie und allen anderen Objekten muss mindestens 2 mm betragen. Die Vermaßung ist der untenstehenden Skizze „Ankerwinkel” zu entnehmen.

Name des Herstellers bzw. Formularquelle

Die Herstellerbezeichnung in der Fußzeile muss einen hinreichenden Abstand zum Formularschlüssel einhalten. Aufgrund des begrenzten Platzes ist die zusätzliche Angabe der vollständigen Herstelleranschrift nicht erforderlich.

Allgemeine Layout Vorgaben

4 Ankerwinkel auf jeder Formularseite

Die vier Ankerwinkel je Seite müssen vollständig und an der in den amtlichen Vordrucken vorgegebenen Position ausgegeben werden. Die Ankerwinkel müssen freistehen. Dies bedeutet, dass die Winkel keine anderen Objekte berühren dürfen. Der Abstand zur Formular-Begrenzungslinie und allen anderen Objekten muss mindestens 2 mm betragen.

Die Grafik nennt die genauen Maße bei 100 % Skalierung einer ungeraden Seite; sofern das Formular leicht skaliert werden muss, müssen sich die Winkelpositionen entsprechend maßstabsgerecht anpassen. Alle Maßangaben sind in mm und beziehen sich auf den X0/Y0-Punkt.

Bei den Ankerwinkeln handelt es sich um eines der wichtigsten Orientierungsmerkmale für die Beleglesung. Ausdrucke aus Steuersoftware mit fehlerhaften Winkeln können maschinell nicht verarbeitet werden und müssen personell bearbeitet werden.

Verzicht auf doppelseitigen Druck

Ein doppelseitiger Druck ist zu vermeiden. Je nach verwendeter Papierqualität können sonst die Daten der Rückseite auf der Vorderseite sichtbar sein, würden in der Folge von der Beleglesung erkannt und bei der Korrektur erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.

Skalierung der Ausdrucke

Skalierungsabweichungen gegenüber dem Originallayout dürfen nur geringfügig (Richtwert: unter 5 %) ausfallen. Die Vergrößerung oder Verkleinerung muss gleichmäßig in Längs- und Querrichtung erfolgen. Abweichende Zeilenabstände und abweichende Positionierung von Eintragungsfeldern sind zu vermeiden, da diese zu manueller Nacharbeit führen.

Zeilennummern und Kennzahlenbeschriftung

Fehlende Zeilennummerierung und fehlende Kennzahlenbeschriftung auf nichtamtlichen Formularen verursachen eine fehlerhafte Erkennung der entsprechenden Zeilen bzw. Werte zu Kennzahlen.

Zeilennummerierung und Kennzahlenbeschriftung müssen in vollem Umfang den Vorgaben der amtlichen Vordrucke entsprechen.

Vollständigkeit der Formulare

Die einzelnen Formulare sind vollständig (d. h. einschließlich der Seiten, auf denen keine Eintragungen erfolgt sind) abzugeben. Um zu vermeiden, dass die Steuerbürger insofern unvollständige Erklärungen abgeben, wäre ein Hinweis in der Benutzeranleitung sehr nützlich.

Layout für Feldinhalte

Zur Vermeidung von mangelhafter Datenerkennung und der damit verbundenen aufwändigen personellen Korrektur sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die  Feldeinteilungen  sind einzuhalten. Die Eintragung mehrerer Werte in ein Eintragungsfeld ist zu vermeiden.
  •   Kammboxen, Feldseparatoren oder Erläuterungstexte  dürfen nicht in Datenfeldern eingedruckt werden. Die Separatorkästchen der amtlichen Vordrucke dürfen auf Ausdrucken nicht erscheinen; vielmehr sind durchgehende weiße Eintragungsfelder zu verwenden. Vorlage sind insofern die Internetvordrucke der Steuerverwaltung.
  • Es soll mindestens eine 10 Punkt große  Schrift  und keine Serifenschrift verwendet werden.
  • Zu verwenden sind ausschließlich die in den amtlichen Papiervordrucken vorgegebenen  Datumsformate ; diese sind ggf. um Punktion innerhalb der Datumsangabe zu ergänzen, z. B. 31.05.2008.

Formatierung von Zahlen

  • Für eine optimale maschinelle Verarbeitung ist das Komma direkt in der Zahlenfolge zu drucken (Beispiel: 123,45). Ein Tausenderpunkt bringt für die maschinelle Verarbeitung keine Vorteile.
  • Bei vorgedrucktem Komma wird die maschinelle Verarbeitung erschwert, da das Komma u.U. nicht dem Wert zugeordnet werden kann.
  • Keinesfalls darf auf das Komma verzichtet werden. Eine solche Eintragung wird bei der maschinellen Verarbeitung als Ganzzahl ohne Nachkommastellen berücksichtigt

Aktuelle Fragen zum ElsterFormular und ElsterOnline-Portal

ElsterFormular: Derzeit und auch in Zukunft keine Linux und MacOS-Version geplant

Bei der Entwicklung der ELSTER-Programme spielen überwiegend verwaltungsökonomische Gesichtspunkte, insbesondere die Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und zielgerichteten Verwendung von Steuermitteln, eine erhebliche Rolle.

Deshalb musste sich die Steuerverwaltung primär auf die zahlenmäßig stärkste Anwendergruppe konzentrieren. Die kostenlose Software ElsterFormular wurde daher bewusst für die Windows-Betriebssysteme entwickelt, um schnell eine größtmögliche Zielgruppe zu erreichen. Auch heute haben diese Betriebssysteme noch eine marktbeherrschende Stellung und werden von einer Vielzahl von Bürgern genutzt. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit durch andere Betriebssysteme haben die Finanzministerien der Länder und des Bundes wiederholt beschlossen, dass aufgrund der geringeren Marktverbreitung von Mac- und Linux-Desktop-Betriebssystemen, eine kostenlose Version von ElsterFormular für diese Betriebssysteme nicht wirtschaftlich ist und deshalb aus Kostengründen nicht bereitgestellt wird. Außerdem soll das plattformunabhängige ElsterOnline-Portal als zukunftsweisend bevorzugt werden. Darüber hinaus stehen eine Vielzahl an sehr guten Steuerprogrammen für Linux, MacOS X und Windows auf dem Markt zur Verfügung, die es dem Bürger erlauben seinen steuerlichen Verpflichtungen elektronisch über ELSTER umfassend nachzukommen.

Eine Linux und/oder MacOS-Version von ElsterFormular ist deshalb derzeit und auch in Zukunft nicht geplant. Es existierten auch zu keinem Zeitpunkt lauffähige, veröffentlichungsreife Versionen von ElsterFormular für MacOS X und/oder Linux-Betriebssysteme. Die grafische Benutzeroberfläche von Elster-Formular wäre zwar aufgrund der verwendeten Technologie grundsätzlich auch auf MacOS X und Linux lauffähig, dieser fehlen aber wesentliche Programmteile. Zwei essentielle Module von ElsterFormular sind nur für Windows verfügbar. Dies ist die Steuerberechnung, hierfür verwendet ElsterFormular das Original-Steuerberechnungsprogramm der deutschen Steuerverwaltung, das ursprünglich für die Mainframe-Systeme der Steuerverwaltung entwickelt wurde und auch heute in den Finanzämtern verwendet wird. Eine Portierung auf Linux und MacOS X ist nicht möglich, eine Doppelentwicklung aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht vertretbar. Darüber hinaus ist die Darstellung des Steuerbescheides unter Linux und MacOS X nicht möglich.

ElsterOnline-Portal: Die plattformunabhängige, sichere und zukunftsweisende Technologie bald ohne Java nutzbar

Für die Kommunikation zwischen dem Steuerbürger und dem ElsterOnline-Portal wird derzeit Java in Form einer Laufzeitumgebung (JRE) zwingend benötigt. Hierzu werden spezielle ELSTER-Java Applets in den Browser des Steuerbürgers geladen, die im Java-Plugin des Browsers zur Ausführung gebracht werden.

Die oben genannte Java-Laufzeitumgebung ist Gegenstand aktueller Hinweise hinsichtlich Sicherheitslücken, die noch nicht über ein Sicherheitsupdate des Herstellers geschlossen werden konnten.

Um sich gegenüber den derzeitigen Java Sicherheitslücken zu schützen, wird seitens des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) grundsätzlich empfohlen, Java zu deinstallieren oder das Java-Plugin im Browser zu deaktivieren. Nach Installation des noch ausstehenden Java-Sicherheitsupdates können die Browser-Plugins wieder aktiviert und genutzt werden.

Die temporäre Aktivierung des Java-Plugins in der Kommunikation zu dem sicheren ElsterOnline-Portal, das sich gegenüber dem Steuerbürger über ein gültiges und verifizierbares SSL-Serverzertifikat ausweist, ist nicht kritisch.

Die aktuelle Diskussion über Java hat viele Bürger dennoch verunsichert. Zudem ist die Aktivierung und Deaktivierung von Java je nach eingesetztem Browser mehr oder weniger benutzerfreundlich gelöst und kann Nutzer daher vor technische Probleme stellen. Deshalb hat die Steuerverwaltung beschlossen, nach Lösungen zu suchen, welche die Nutzung des ElsterOnline-Portals auch ohne Java zulassen. Ziel ist es, den Bürgern bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die verpflichtende authentifizierte Übermittlung von Anmeldesteuern zum 31. August 2013 eine Alternative zu Java anzubieten, ohne dabei auf die Nutzung von sicherer Zertifikatstechnologie verzichten zu müssen.

ElsterOnline-Portal unter Linux und MacOS X lauffähig

Wie bei allen unterstützten Systemkonfigurationen wird das ElsterOnline-Portal auch mit Linux getestet; die aktuell unterstützte Kombination ist die Linux-Distribution Ubuntu 12.10 mit der aktuellen Version des Browsers Firefox. Von der Linux-Unterstützung profitieren jeden Monat einige Tausend Linux-Anwender, die das ElsterOnline-Portal erfolgreich nutzen. Unabhängig vom genauen Typ und der Version des verwendeten Betriebssystems und Browsers sind keine nennenswerten Unterschiede in der Benutzbarkeit bekannt.

Grundlage für das plattformübergreifende Angebot des ElsterOnline-Portals ist die Unterstützung des offiziellen Java JRE von Oracle. Andere Java-Plugins wie z.B. das des OpenJDK-Projekts sind nicht vollständig kompatibel zum offiziellen Java-Plugin und erfüllen nicht die Systemanforderungen des ElsterOnline-Portals. Entsprechende Hinweise befinden sich auch auf den ELSTER-Webseiten und im Konfigurations-Assistenten.

Auch die aktuellen Apple-Betriebssysteme MacOS X 10.7 und MacOS X 10.8 werden in Kombination mit dem aktuellen Browser Safari 6 unterstützt. Eine detaillierte Aufstellung mit allen offiziell unterstützten Konfigurationen ist unter https://www.elsteronline.de/eportal/Anforderungen.tax zu finden. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern 12.03.2013

Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung mit Elster und online Steuerrechnern