Archiv der Kategorie: Erbschaft- / Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer erneut unter Beschuss – Guter Rat kostet Zeit!

Gleich aus zwei Richtungen wird das Erbschaftssteuerrecht derzeit in die Zange genommen. Bereits im Zuge des Jahressteuergesetzes 2013 möchte der Bundesrat die Verschonungsregelungen unter anderem für Betriebsvermögen drastisch einschränken. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jüngst sogar von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt.

Der DStV warnt trotz dieser Spannungslage vor übereilten Reformen. Zunächst sollten die vom BFH dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Fragen geklärt werden. Nur dann kann die politische Diskussion sinnvoll fortgesetzt werden. Sollte die derzeitige Rechtslage verfassungswidrig sein, kann nur ein in sich schlüssiges Gesamtkonzept oder aber die Abschaffung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts überzeugen.

Die Vorschläge des Bundesrats dürften zwar unerwünschte Gestaltungen beseitigen. Im Ergebnis verkennen sie aber die wirtschaftlichen Realitäten und könnten inakzeptable Folgen haben – zumal sich die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen bewährt haben. Selbst rechtschaffene Unternehmer wären von den vorgesehenen Verschärfungen zukünftig betroffen.

Wie aktuelle Entwicklungen zeigen, müssen Unternehmer in Krisenzeiten am Markt zunehmend mehr Eigenkapital vorhalten. Fallen sie deshalb aus den Ausnahmeregelungen heraus, kann dies angesichts der Steuerlast zum Verkauf des Unternehmens und damit zur Gefährdung von Arbeitsplätzen führen.

Überzeugende Neuregelungen sollten als Eckpfeiler eine breite Bemessungsgrundlage, niedrige Steuersätze sowie großzügige Stundungsregelungen für die Steuerpflichtigen vorsehen.

PM 19/12 | 22.10.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), Berlin/Hamburg, 22. Oktober 2012

Siehe auch Erbschaftsteuer-Rechner

Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schen-kungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Gleiche Erbschaftssteuer-Sätze bei Steuerklassen II+III nicht verfassungswidrig

Gleiche ErbSt-Sätze bei Steuerklassen II+III nicht verfassungswidrig

Kernfrage/Rechtslage

Eine Kernänderung der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 war, dass die Steuersätze der Erbschaftsteuerklasse II (entferntere Verwandtschaft bspw. Geschwister) und Erbschaftsteuerklasse III (jeder sonstige Dritte) gleichgesetzt wurden. Diese – inzwischen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz rückgängig gemachte – Regelung war Bestandteil der Gegenfinanzierung der weitgehenden Erbschaftsteuerfreistellung von Betriebsvermögen. Die Regelung war seit jeher – wie andere Bestandteile der Erbschaftsteuerreform – im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit umstritten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu nunmehr erstmals entschieden.

Entscheidung

Der Kläger ist Neffe des Erblassers. Er wurde mit dem Steuersatz von 30 % zur Erbschaftsteuer veranlagt. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid klagte er und begründete die Klage mit der Verfassungswidrigkeit der Gleichstellung der Personen in Steuerklasse II und III. Das Finanzgericht wies die Klage ab, lies jedoch die Revision zum BFH zu. Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung, nach dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Zwar habe der Gesetzgeber Erwerber der Steuerklasse II und Steuerklasse III gleichgestellt, obgleich die erstgenannte Personengruppe im Gegensatz zur letztgenannten Personengruppe regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser aufweise, diese Gleichstellung lasse sich jedoch mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung rechtfertigen. Denn beide Erwerberklassen stünden regelmäßig nicht in einer Lebens-, Erziehungs- und Hausgemeinschaft mit dem Erblasser, so dass ein geringerer Schutz bestehe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung wieder rückgängig gemacht habe. Der Gesetzgeber habe die Rückgängigmachung an einen Stichtag knüpfen können, so dass auf den Kläger zulässigerweise der gleichgestellte Rechtszustand Anwendung finde.

Konsequenz

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BFH ist ausdrücklich zugelassen worden. Für Übertragungsvorgänge bzw. Erbfälle des Jahres 2009 bedeutet sie, dass Veranlagungen weiterhin offen zu halten sind.