Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.12.2019
Archiv der Kategorie: Steuern & Recht
Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Klimapaket
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Neue Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms aufzuteilen: Die Länder sollen für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge erhalten, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll rechtzeitig überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.
Höhere Pendlerpauschale
Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.
Energetische Gebäudesanierung
Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vor: Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
Hebesatzrecht für Windkraftanlagen streichen
Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen. Er bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Höhere CO2-Bepreisung
Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen 10 Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlägt der Vermittlungsausschuss einen Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro vor.
Senkung der Strompreise
Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage – und damit der Strompreise – verwendet werden; Ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale.
Änderung in einem späteren Verfahren
Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sichert die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits beschlossene Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.
Abschluss noch bis 20.12.2019 geplant
Bestätigen Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses noch bis 20.12.2019, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 Jahr in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2019
Bei höherer Gewalt keine Belegausgabe – Einzelfallprüfung
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2019
Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten – Klage im zweiten Rechtsgang stattgegeben
Im ersten Rechtsgang lehnte das Finanzgericht Düsseldorf den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.
Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der Bundesfinanzhof dem Ansatz des Finanzgerichts, dass das Sky-Bundesliga-Abo mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung vergleichbar sei, nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein können, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich. Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer umfassenden Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Das Gericht führt aus, dass der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe. Er habe für seine Trainertätigkeit Spielszenen ausgewertet, sich über Spieler sowie Vereine umfassend informiert und sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch geschult. Den Inhalt des Fußball-Pakets habe der Kläger allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut.
Hinweis des Gerichts
„Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abo bleibt auch nach der Entscheidung unseres Gerichts die Ausnahme“, führt Harald Junker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. „Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies hat der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.“
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2019 zum Urteil 15 K 1338/19 vom 05.11.2019
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2020. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 4. Dezember 2018 – III C 3 – S-7155-a / 18 / 10001 (2018/0993083) -, BStBl 2018 Teil I S. 1367, beigefügt war.
Neu aufgenommen wurden die Firmen:
- Aaa Bee Cee Aviation GmbH, 48231 Warendorf,
- Antonov Logistics Salis GmbH, 04435 Schkeuditz,
- PINA Verwaltungs GmbH & Co. KG, 82024 Taufkirchen,
- PTL Luftfahrt GmbH, 84034 Landshut,
- Volkswagen AirServices GmbH, 38108 Braunschweig.
Gestrichen wurden die Firmen:
- Antonov Salis GmbH, 04435 Schkeuditz,
- ChallengeLine LS GmbH, 86169 Augsburg,
- FLY ALPHA GmbH, 90411 Nürnberg,
- Germania Fluggesellschaft mbH, 13627 Berlin,
- PrivatAir GmbH, 40468 Düsseldorf,
- Private Airlines Germany GmbH, 83454 Anger,
- Small Planet Airlines GmbH, 10827 Berlin,
- Stuttgarter Flugdienst GmbH, 70629 Stuttgart.
Bei folgenden Firmen wurde deren Adressänderung berücksichtigt:
- Deutsche Lufthansa AG, 60549 Frankfurt,
- FAIR AIR GmbH, 95493 Bischofsgrün,
- HTM Jet Service GmbH & Co. KG, 82024 Taufkirchen,
- Sylt Air GmbH, 25980 Sylt/ OT Tinnum
Außerdem wurde die Änderung der Firmenbezeichnung der Aero-Dienst GmbH & Co KG, 90411 Nürnberg, in „Aero-Dienst GmbH“ berücksichtigt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :001 vom 16.12.2019
Betriebsstätten ohne Personalfunktion (sog. funktionslose Betriebsstätten)
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Fußnoten:
1Ein interessanter Fall kann sich im Bereich des E-Commerce unter Bedingungen ergeben, bei denen anerkannt ist, dass der Standort eines Servers an sich bereits als Betriebsstätte gilt, da an diesem Standort Funktionen ohne Personal wahrgenommen werden können. Es sind jedoch dieselben Grundsätze anzuwenden, und bei der Funktionsanalyse wird ermittelt, welche automatisierten Funktionen von der Server-Betriebsstätte wahrgenommen werden sowie welche Vermögenswerte eingesetzt und welche Risiken übernommen werden. Der Diskussionsentwurf der Business Profits Technical Advisory Group mit dem Titel „Attribution of Profit to a Permanent Establishment Involved in Electronic Commerce Transactions“ von 2001 wie auch der 2004 fertiggestellte Abschlussbericht dieser Arbeitsgruppe mit dem Titel „Are the Current Treaty Rules for Taxing Business Profits Appropriate for E-Commerce?“ kamen zu dem Schluss, dass der Automatisierungsaspekt der Funktionen bedeutet, dass es sich bei den der Betriebsstätte zugerechneten Vermögenswerten und zugeordneten Risiken wahrscheinlich nur um diejenigen handelt, die direkt mit der Server-Hardware verbunden sind. Da eine Server-Betriebsstätte angesichts des Fehlens von für das Unternehmen tätigem Personal keine für die Zurechnung des Eigentums an Wirtschaftsgütern oder Vermögenswerten und/oder die Zuordnung von Risiken wesentlichen Personalfunktionen wahrnimmt, könnten dieser Betriebsstätte im Rahmen des AOA tatsächlich keine Vermögenswerte oder Risiken zugeordnet werden, was die Schlussfolgerung bestätigt, dass einer solchen Betriebsstätte nur ein geringer bzw. gar kein Gewinn zugerechnet würde.
2Bei den Beratungen der OECD-Mitgliedstaaten über die Zuordnung materieller Wirtschaftsgüter im Gesamtunternehmen wurden unterschiedliche Auffassungen zum Ausdruck gebracht. An einem Ende des Spektrums der geäußerten Ansichten wurde befürwortet, auf materielle Wirtschaftsgüter die in Abschnitt B-3 Tz. 3 (i) dargelegten allgemeinen Grundsätze anzuwenden, d. h. materielle Wirtschaftsgüter auf der Basis einer Bestimmung der für das wirtschaftliche Eigentum an den besagten Gütern relevanten wesentlichen Personalfunktionen mittels einer Funktions- und Sachverhaltsanalyse des jeweiligen Falls zuzuordnen. Am anderen Ende des Spektrums wurde die Ansicht vertreten, dass der Ort der Nutzung der materiellen Wirtschaftsgüter das einzige Kriterium sein solle, um sie einer Betriebsstätte zuzuordnen, vor allem in den Fällen, in denen eine feste Geschäftseinrichtung (Artikel 5 Absatz 1) gerade wegen des Vorhandenseins dieser materiellen Wirtschaftsgüter im Betriebsstättenstaat existiere. Nach Erörterung der praktischen Auswirkungen jeder dieser beiden Optionen zogen die OECD-Mitgliedstaaten den Schluss, dass sie in der Praxis in den meisten Fällen mit beiden Optionen zu denselben bzw. nicht wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen gelangen dürften, d. h.:
- Wenn eine Betriebsstätte als wirtschaftlicher Eigentümer des materiellen Wirtschaftsguts behandelt wird, hat sie in der Regel Anspruch auf Steuerabzüge auf Grund von Wertminderung (im Fall abschreibbarer Güter) und Zinszahlungen (im Fall ganz oder teilweise durch Schuldenaufnahme finanzierter Güter).
- Wenn eine Betriebsstätte wie der Mieter/Pächter eines materiellen Wirtschaftsguts behandelt wird, hat sie in der Regel Anspruch auf bestimmte Abzüge, z. B. für Mietzahlungen.
Die während der wirtschaftlichen Lebensdauer des Vermögenswerts gewährten Abzüge dürften zwar in der Praxis in beiden Fällen nicht wesentlich voneinander abweichen, doch können natürlich beide Fälle in einem bestimmten Jahr oder über mehrere Jahre hinweg zu recht unterschiedlichen Gewinnzurechnungen führen. Auf Grund dieser Tatsache herrschte unter den OECD-Mitgliedstaaten allgemeines Einvernehmen darüber, dass für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an materiellen Wirtschaftsgütern die Nutzung als Grundlage dienen sollte, soweit nicht in einem besonderen Fall Umstände gegeben sind, die eine andere Auffassung rechtfertigen würden. Dies wird als pragmatische Lösung für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an materiellen Wirtschaftsgütern im Rahmen des AOA betrachtet.
3Englischer Titel: „Report on the attribution of profits to permanent establishments, 22 July 2010”
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1341 / 19 / 10010 :003 vom 17.02.2019
Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „HeubeckRichttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.
Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 19 / 10001 :001 vom 17.12.2019
Muster der Umsatzsteuererklärung 2020
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2020,
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020,
- Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020,
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :001 vom 17.12.2019
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
Nun hat es die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu gefasst:
Durch Artikel 12 Nummer 9 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Januar 2020 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 50 (Kz 84/85) gesondert anzugeben. Entsprechend wurden die Erläuterungen zu den Zeilen 48 bis 50 in dem Vordruckmuster USt 1 E ergänzt.
Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001 vom 17.12.2019
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase
Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.
Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovierungsmaßnahmen handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei.
Im Streitfall sei dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger sei anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt habe. Ferner sei das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil 3 K 3184/17 vom 24.10.2019