Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit 60 % an einer GmbH beteiligt. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet. Dieser berief einen der 2 einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH ab. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des mit 60 % beteiligten Gesellschafters beschlossen.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner.

Entscheidung

Der Gesellschafter hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Denn für die Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine Rechtsgrundlage.

Der Gesellschafter ist ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, einen Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Dem Registergericht steht nur ein formelles, aber kein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zu. Denn dieses wird nur als „Verwahrstelle“ für die Gesellschafterliste tätig. Da das Registergericht also keine inhaltliche Prüfung vornehmen muss und seine formelle Prüfung keine Fehler ergeben hatte, darf es die Gesellschafterliste nicht einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Dem Gesellschafter bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste.