Die wichtigsten Änderungen für Ihre Steuererklärung 2013

Was Sie bei Ihrer Steuererklärung 2013 beachten müssen

„Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gibt es im Veranlagungsjahr
2013 einige wichtige Änderungen“, so Andrea Heck, die Präsidentin der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung
wählen. Der Splittingtarif gilt nur für die Zusammenveranlagung. Er ist in der
Regel günstiger als der Grundtarif bei der Einzelveranlagung. Die
Einzelveranlagung ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Bei der
Einzelveranlagung kann jeder Ehegatte die Kosten absetzen, die er selbst
getragen hat (sog. Kostentragungsprinzip). Einigen sich beide Ehegatten bzw.
Lebenspartner, dann können sie die Kosten vom Kostentragungsprinzip
abweichend hälftig aufteilen.

Die besondere Veranlagung im Jahr der Heirat gibt es nicht mehr. Die Wahl der
Veranlagungsart ist ab 2013 nach dem Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist
gegen den Einkommensteuerbescheid grundsätzlich verbindlich.

Der Grundfreibetrag wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro jährlich erhöht. „Wer
weniger verdient bzw. einnimmt, muss keine Einkommensteuer zahlen“, so Heck.
Korrespondierend hierzu wird der Höchstbetrag für absetzbare
Unterhaltszahlungen ebenfalls auf 8.130 Euro angehoben.

„Auch ehrenamtlich Tätige werden für ihr Engagement mit höheren Freibeträgen
vom Gesetzgeber verstärkt gefördert“, so Andrea Heck. Der Freibetrag bei der
sogenannten Übungsleiterpauschale (z. B. für die nebenberufliche Tätigkeit als
Trainer oder Betreuer) ist im Jahr 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die
„Ehrenamtspauschale“ (z. B. für Vereinsvorstände und ehrenamtliche Helfer) von
500 Euro auf 720 Euro angehoben worden.

Wer 2013 aus beruflichen Gründen umziehen musste, kann sich auch hier über
eine höhere steuerliche Entlastung freuen. Der Pauschbetrag für sonstige
Umzugsauslagen steigt auf 687 Euro, bei Ehegatten und Lebenspartnern auf
1.374 Euro. Für Umzüge ab August 2013 erhöht sich der Pauschbetrag
nochmals auf 695 Euro. Bei Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich
dieser Betrag. Er kann in der Einkommensteuererklärung ohne Einzelnachweis
der Aufwendungen angesetzt werden. Für jede weitere mitziehende Person
(z. B. Kinder) beträgt der Pauschbetrag 303 Euro, ab August 306 Euro.
„Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt ab 2013 regelmäßig die
Abzugsmöglichkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung“, so die
Oberfinanzpräsidentin. Auch die Kosten für einen Scheidungsprozess, die
bislang unter weiteren Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden
konnten, können jetzt nicht mehr abgezogen werden.

Die Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung hat auch zu steuerlichen
Änderungen geführt. „Die Mehrkosten, die ein Elektro-Fahrzeug oder ein extern
aufladbares Hybrid-Fahrzeug in der Anschaffung verursacht, werden durch einen
pauschalen Abschlag von der steuerlichen Bemessungsgrundlage kompensiert.
Der Abschlag orientiert sich an der Leistung des Akkus, mit dem das Fahrzeug
ausgestattet ist und ist im Jahr 2013 auf maximal 10.000 Euro begrenzt. Damit
wird die Elektromobilität gefördert und ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele
geleistet“, berichtet die Oberfinanzpräsidentin.

Die Anlage EÜR ist von Personen abzugeben, die Einkünfte aus freiberuflicher
oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und keine Bilanzen erstellen. Einen
Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne haben z. B. auch Grundstückseigentümer,
die eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach haben und für den erzeugten
Strom Einspeisevergütungen erhalten. In diesem Vordruck wird der steuerliche
Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Hier
gibt es ab dem Jahr 2013 neue Abfragefelder, in denen die Steuerpflichtigen
z. B. Aufwendungen für die Miete von beweglichen Wirtschaftsgütern (ohne
Kraftfahrzeuge), Versicherungsbeiträge oder Werbekosten als Betriebsausgaben
gesondert auszuweisen haben. „Dadurch wird die bisher schon bestehende
Sammelangabe der übrigen unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben
betragsmäßig verkleinert. Deshalb wird die Aussagekraft der Gewinnermittlung
erhöht und die Finanzämter haben weniger Grund für Rückfragen bei den
Steuerpflichtigen“, so Frau Heck.

Die Anlage EÜR ist grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben. Einfach und
schnell geht das mit „ElsterFormular“, dem Steuerprogramm der
Finanzverwaltung (www.elster.de) oder (nach Registrierung) mit „ElsterOnline“,
dem elektronischen Finanzamt (www.elsteronline.de).

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 5.4.2014