DStV zur Erbschaftsteuer „3.0“

Wochenlang sah es so aus, als könnten sich die Koalitionäre auf Basis des Referentenentwurfsdes BMF, den der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 06/15 kritisch beleuchtet hat, nicht einigen. Allen Unkenrufen zum Trotz hat das Bundeskabinett dann doch wie geplant am 08.07.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erbschaftsteuerreform beschlossen, den das BMF auf seiner Internetseite in einer tabellarischen Übersicht darstellt. Nicht alles hat sich dabei zum Guten gewendet.

Der DStV unterstützt das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren, da erneute Rechts- und Planungsunsicherheiten die Praxis unzumutbar belasten würden. Sowohl der Referenten- als auch der Regierungsentwurf enthalten insoweit positive Ansätze. Allerdings sah der DStV bereits im Referentenentwurf deutlichen Nachjustierungsbedarf, der im Regierungsentwurf nicht geglättet wurde. Im Rahmen des im Juli geführten fachlichen Austausches mit MdB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, setzte er erneut Impulse für die im Herbst anstehenden Erörterungen. Entsprechend seiner Stellungnahme adressierte der DStV dabei unter anderem die folgenden Anregungen.

  • Lohnsummenregelung: Die Mitarbeiteranzahl sollte künftig nach Vollzeitäquivalenten, wie beispielsweise in § 23 Kündigungsschutzgesetz vorgesehen, bestimmt werden. Dies würde kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) das Einhalten der Lohnsummenregelung weiter erleichtern. Zudem würde die Beschäftigtenstruktur in Unternehmen realitätsgerechter abgebildet. Die geltende Berechnungsmethode nach Köpfen benachteiligt Unternehmen, die – anstatt weniger Vollzeitarbeitnehmer – eine Vielzahl von Teilzeitkräften beschäftigen.
  • Neudefinition des begünstigten Vermögens: Die Neudefinition des begünstigten Vermögens sowie die vollständige Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens bilden einen grundlegenden Systemwechsel, der für die künftige Beratungspraxis sowie für die Steuerlast von Unternehmen von weitreichender Bedeutung ist. Mit ihm könnten sowohl eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen als aber auch – im Unterschied zum geltenden Verwaltungsvermögenstest – eine nicht abschätzbare Steuermehrbelastung sowohl für KMU als auch für Großunternehmen einhergehen. Der DStV plädiert für eine Ausgestaltung, die streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zwar weitestgehend vermeidet. Die künftige Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter der vollständigen Besteuerung unterworfen werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen dem Unternehmen zugeordnet sind und in dessen Struktur notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Der geplante Gesetzeswortlaut stellt einen guten Ausgangspunkt dar, bietet aber im Detail noch einigen Anlass zur Kritik. Eine an den Kriterien zur Bestimmung des ertragsteuerlichen notwendigen Betriebsvermögens orientierte Anpassung wäre der Schritt in die richtige Richtung. Ausgehend von seinen Überlegungen in der Stellungnahme S 05/15 zu den BMF-Eckpunkten hat der DStV insoweit einen Vorschlag für eine Gesetzesformulierung angeboten.
  • Höhe der Prüfschwelle: Den Betrag von 26 Mio. Euro erachtet der DStV als zu niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet wird. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus Sicht des DStV dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung behoben werden. So mindern gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen den Verkehrswert von Unternehmensanteilen im Vergleich zu den klassischen Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften, die frei handelbar sind, erheblich. Darüber hinaus entspricht eine Bewertung auf der Grundlage des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus in keiner Weise den Marktgegebenheiten und damit einer realitätsgerechten Bewertung. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens liegt der Vervielfältiger aufgrund der niedrigen Zinsen für das Jahr 2015 bei rund 18, für 2016 voraussichtlich bei 22. Der Wert des Unternehmens erfährt dadurch eine Höhe, die fern jeder Realität liegt. Der DStV spricht sich daher nachdrücklich für eine gesetzliche Nachjustierung der Bewertungsvorschriften im Rahmen der laufenden Erbschaftsteuerreform aus.
  • Anhebung des Betrags der Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro aufgrund von wertmindernden Verfügungsbeschränkungen: Die geplante gesetzliche Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkungen ist aufgrund der gewählten unbestimmten Rechtsbegriffe von hoher Rechtsunsicherheit geprägt. Zur Steigerung der Praktikabilität muss sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend präzisiert werden.

Angesichts des nicht endenden steuerpolitischen Aufruhrs nach dem Kabinettsbeschluss dürfte in dem sich ab September fortsetzenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch so manche Wendung zu erwarten sein. Der DStV wird auch die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.08.2015