Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Eine ebenerdige Terrasse muss zum Gemeinschaftseigentum bzw. zu anderem Sondereigentum klar abgetrennt sein, damit Sondereigentum begründet werden kann.

Der Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks hat beim Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum beantragt und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. An eine Wohnung im Erdgeschoss schließt eine ebenerdige Terrasse an. Diese ist zur Gartenfläche nicht vertikal abgegrenzt. Laut Teilungserklärung soll an der Terrasse Sondereigentum begründet werden.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Teilung abgelehnt. An der Terrasse könne kein Sondereigentum begründet werden. Es fehle an der Abgeschlossenheit.

Entscheidung
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und entschied, dass Sondereigentum nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume.

“In sich abgeschlossen” bedeutet dem Wortsinne nach “nicht ohne Weiteres zugänglich”.

Abgeschlossenheit erfordert grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall. An einer Terrasse, die zur Gartenseite ohne körperliche Begrenzung ist, kann nur ein Sondernutzungsrecht, nicht aber Sondereigentum eingetragen werden.