Ehegatten und sog. „fiscale partners“ werden nicht gleich behandelt

Ehegatten und sog. „fiscale partners“ werden nicht gleich behandelt

Kernaussage

Die Eigenheimzulage oder eine vergleichbare Begünstigung im Ausland soll nur einmal pro Objekt gewährt werden. Die Bevorzugung von Ehegatten gegenüber anderen, nicht gleichgeschlechtlichen, Partnerschaften wie den im niederländischen Steuerrecht existenten „fiscale partners“ ist zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Im Jahr 1992 schloss er mit seiner Lebensgefährtin einen notariellen Vertrag. Danach sind der Kläger und seine Lebensgefährtin für steuerliche Zwecke in den Niederlanden „wie verheiratet“ anzusehen (sog. „fiscale partners“). Im Jahr 2008 baute der Kläger mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus in Deutschland. Für dieses Haus wurde dem Kläger eine Steuervergünstigung in Form des Schuldzinsenabzugs nach niederländischem Einkommensteuerrecht gewährt. Einen im Jahr 2009 gestellten Antrag auf Eigenheimzulage für das erbaute Haus lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab.

Entscheidung

Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, da für das erbaute Haus ein Objektverbrauch eingetreten ist, denn eine Begünstigung kann nur einmal pro Objekt gewährt werden. Der Kläger hatte hier bereits in den Niederlanden eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen, die der deutschen Begünstigung gleich steht. Zwar können Ehegatten die Eigenheimzulage für insgesamt 2 Objekte in Anspruch nehmen. Hier geht es jedoch um die zweite Begünstigung für dasselbe Objekt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und der Steuervergünstigung im Ausland für dasselbe selbstgenutzte Objekt beim Erstobjekt von Ehegatten unschädlich sei, steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen im Eigenheimzulagegesetz. Zudem mangelt es auch an einer Ehe. Die vorliegende innerhalb eines Monats kündbare Partnerschaft ist nicht mit einer Ehe vergleichbar. Auch daraus, dass die Benachteiligung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verfassungswidrig ist, folgt nichts anderes. Denn hier steht dem Paar im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe offen.

Konsequenz

Die Eigenheimzulage wird seit 2006 nicht mehr neu gewährt. Aufgrund der Anspruchsberechtigung in Altfällen bestehen jedoch Förderberechtigungen und damit Auseinandersetzungen über diesen Zeitpunkt hinaus.