Einkommensteuer: Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG)

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend zum 1.8.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013 – 2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07; veröffentlicht am 6.6.2013). 

  • Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
  • Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1.8.2001 zu beseitigen. Da er hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
  • Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 6.6.2013

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013
Beschluss vom 7. Mai 2013
2 BvR 909/06 2 BvR 1981/06 2 BvR 288/07

Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig


 

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen 
beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden 
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen 
Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die 
Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des 
Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss 
entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. 
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting 
auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung 
ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin 
Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 

1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die 
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des 
sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die 
Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener 
Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die 
Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die 
Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die 
hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem 
Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die 
Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden. 

2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 
3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen 
Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der 
Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des 
Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der 
Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den 
Bundesfinanzhof zurückverwiesen. 

a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen 
Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am 
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare 
Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die 
Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung 
für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar 
mit der sexuellen Orientierung verbunden. 

Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig 
eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung 
sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die 
des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass 
die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies 
ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall. 

b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG 
vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener 
Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des 
Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in 
erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen 
Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an 
wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der 
Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich 
verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße 
Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes 
nicht. 

Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der 
Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte 
Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende 
Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die 
Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch 
von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. 

c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG 
eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen 
gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen 
Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für 
das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der 
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten. 

aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen 
unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei 
gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren 
nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als 
Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene 
Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs 
ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in 
ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit 
der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei 
Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte 
Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten 
identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, 
wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die 
sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften 
für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 
2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand 
eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 
stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der 
Lebenspartnerschaft erstreckt. 

Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen 
und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des 
Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem 
Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein 
von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt 
leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie 
die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner 
geboren werden. 

Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der 
Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung 
angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein 
Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder 
Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch 
das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern 
Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche 
Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit 
und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von 
Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung 
rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt 
es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder 
ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften 
Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht 
völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig 
die Betreuung der Kinder übernimmt. 

bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft 
lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des 
Gesetzgebers im Steuerrecht begründen. 

Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich 
geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen 
Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt 
voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur 
unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig 
kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den 
Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum 
für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen 
Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die 
speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen 
sind. 

Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen 
gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert 
sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche 
Gleichbehandlung. 

Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern 
kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber 
eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in 
Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen 
entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit 
aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der 
Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede 
zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene 
Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting 
profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und 
deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. 
Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter 
dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des 
Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von 
Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere 
Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. 
Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, 
liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen 
Orientierung der Partner hinaus. 

3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten 
Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des 
Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er 
hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine 
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer 
Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 
26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die 
Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene 
Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig 
durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für 
Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die 
Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. 

Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf: 

1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 
Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des 
Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdrücklichen 
Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare 
Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies 
rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein 
streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es 
eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf. 

a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und 
Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten 
des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Die §§ 26, 26b und 32a EStG 
nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe 
auf und führen sie für den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der 
Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als „Reflex“ der 
Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und stärkt - dem Schutzauftrag 
des Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und 
Verbrauch. Einem Ehepartner wird ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen 
dauerhaft oder vorübergehend einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen 
oder sich gar ausschließlich familiären Aufgaben zu stellen. 

b) Für das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche Güterrecht 
und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Maße 
bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im 
Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. 
Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 
2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die 
Übergangsvorschriften sahen keine zwingende rückwirkende Erstreckung auf 
bestehende Lebenspartnerschaften vor. 

c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer sind daher - 
jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 
und 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne 
der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und 
Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen 
Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. 
Keine der genannten Entscheidungen stellt Grundsätze auf, die auf den 
Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbar sind. Durch den 
bloßen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf 
einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus. 

Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner 
für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der 
einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und 
Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden 
Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd 
vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Auch blendet die Begründung des 
Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollständigen 
Gleichstellung abgesehen und gerade die ökonomische Selbstständigkeit 
beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt 
der Senat seine Einschätzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen 
Gesetzgebers. 

2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers 
rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und 
Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung. 

a) Der Senat räumt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des 
Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt 
hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese 
familienpolitische Funktion grundsätzlich geeignet ist, eine 
typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu 
rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich 
verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte 
der Gesetzgeber bei der Einführung des Splittingverfahrens davon 
ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung 
von Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der 
Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen. 

b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften 
Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass 
schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der 
eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der 
Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Die Annahme des Senats, die 
steuerlichen Vorteile kämen auch bei Lebenspartnerschaften 
typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. 
Unbeantwortet bleibt zudem die für die Typisierung entscheidende Frage, 
wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen 
Kinder erzogen wurden. 

Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, 
in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte auch durch eine auf 
diese beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen 
werden können. Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der 
ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der 
Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden. 

3. Schließlich wäre es dem Gesetzgeber angesichts des 
familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen 
gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf 
ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und 
hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen 
Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers übergeht der Senat durch seine 
rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt dessen 
Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem 
über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, 
wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren 
Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die 
Verfassungslage nicht hinreichend geklärt war.