Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 1 K 3485/13), dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zu Buchwerten möglich ist, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Infolgedessen hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern hat. Das Gericht ließ die Revision zu.
Der 1. Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Er gelang zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Im Streitfall war der 1. Senat davon überzeugt, dass die Umstände den Schluss zuließen, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2016 zum Urteil 1 K 3485/13 vom 10.12.2015