Elektronische Steuererklärung: Komprimierte Steuererklärung ade – Willkommen Freizeichnungsdokument!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erzielte einen Erfolg in Bezug auf die elektronische Steuererklärung. Berater können solche Erklärungen ihrer Mandanten ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch im Wege des authentifizierten Verfahrens übermitteln. Neben der komprimierten Steuererklärung sollte ursprünglich gleichfalls der Protokollausdruck für den authentifizierten Übertragungsweg entfallen. Der Ausdruck dient vielen Beratern gegenwärtig jedoch zur kanzleiinternen Dokumentation der gesendeten Daten und stellt daher ein wichtiges Dokument für die Steuerberater dar.

 

Erhalt des Protokollausdrucks

Der DStV wandte sich mit seinem Schreiben vom 22.05.2017 an das in dieser Sache federführende Bayerische Landesamt für Steuern. Er sprach sich in enger Abstimmung mit dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) nachdrücklich gegen den Wegfall des Protokollausdrucks aus. Das DStV-Schreiben zeigte die rechtliche und praktische Notwendigkeit für dessen Erhalt auf.

Der Ausdruck kann beispielsweise die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterstützen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (§ 87d Abs. 3 Satz 1 AO). Auch für die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gewöhnt. Dies erleichtert ihnen die Prüfung der Richtigkeit der Daten und trägt so zur Stärkung der Datentransparenz bei.

Erfreulicherweise griff die Finanzverwaltung das Anliegen auf: Das Dokument kann mit dem bisherigen Inhalt auch künftig elektronisch abgerufen werden.

Weiterentwicklung zum sog. Freizeichnungsdokument

Die Finanzverwaltung ging im Sinne der Anregungen aus der Praxis sogar noch einen Schritt weiter. In enger Abstimmung mit dem DStV gestaltete sie den Protokollausdruck als sog. Freizeichnungsdokument. Der bisherige Inhalt des Ausdrucks wurde am Ende um eine Passage ergänzt: Der Steuerpflichtige kann künftig durch Unterzeichnung versichern, dass

  • er die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und
  • er keine Änderungswünsche hat.

Nach den nunmehr vorliegenden Entwürfen wird die Freizeichnungsmöglichkeit alternativ „vor Datenübermittlung“ und „nach Datenübermittlung“ zur Verfügung stehen.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.11.2017