ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

Werden dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter fehlerhaft zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, wie dies korrigiert werden kann. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant.

Hintergrund

Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Dies gilt maximal für 3 Kalendermonate.

Als Störungen kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

Verfügung

2 Fälle, die in letzter Zeit aufgetreten sind:

  • Eine unvollständige Datenlieferung der Gemeinden führte zu fehlerhaften Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).
  • Ein weiterer Arbeitgeber des Mitarbeiters hat sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet, sodass beim ersten Arbeitgeber zu Unrecht die Steuerklasse VI angewendet wird.

Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für längstens 3 Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung also großzügig aus.

Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.