Erben steht verschenktes Wiesengrundstück zu

Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 29.11.2016 (Az. 8 O 276/15 LG Münster) bestätigt.

Der heute 52 Jahre alte Kläger aus Coesfeld und der heute 53 Jahre alte Beklagte aus Dülmen sind neben zwei weiteren Geschwistern Kinder des im Jahre 2014 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahre 2010 im Alter von 69 Jahren vorverstorbenen Ehefrau.

Die Eltern der Parteien waren Eigentümer eines zunächst rechtlich ungeteilten, ca. 3.200 m² großen Grundstücks in Dülmen, das optisch in zwei Bereiche geteilt war, in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand, und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war.

Mit einem im Jahre 1991 errichteten notariellen Erbvertrag setzten sich die Eltern wechselseitig zu Erben ein und bestimmten, dass der Beklagte nach dem Tode des Längstlebenden das Grundstück erhalten und dass ihr weiteres Vermögen unter den anderen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Hintergrund dieser Regelung war, dass sich der Beklagte bereiterklärt hatte, im Hause der Eltern zu verbleiben, um ihnen im Alter beiseite stehen zu können.

In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.

Im Jahre 2001 veranlassten die Eltern die Teilung des Grundstücks in zwei Parzellen, die eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten sowie die weitere Parzelle mit der unbebauten Wiesenfläche. Die Parzelle mit dem Wohnhaus übertrugen die Eltern im Jahre 2003 dem Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich vereinbarten sie einen Pflichtteilsverzicht mit dem Beklagten.

Im Jahre 2007 schenkten die Eltern ihren drei weiteren Kindern jeweils 60.000 Euro, wobei der hierüber errichtete Vertrag erwähnt, dass die Kinder bereits zehn Jahre zuvor jeweils 60.000 DM erhalten hätten. Zugleich vereinbarten die Eltern einen Pflichtteilsverzicht mit den drei weiteren Kindern.

Nach dem Tode der Mutter übertrug der sie allein beerbende Erblasser das unbebaute Wiesengrundstück schenkweise auf den Beklagten. Hierbei erklärte er, es sei beim Abschluss des notariellen Erbvertrages im Jahre 1991 mit seiner Ehefrau vereinbart gewesen, dass der Beklagte das ganze damals noch ungeteilte Grundstück erhalten solle.

Nach dem Tod des Erblassers erwirkten die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein, nach dessen Inhalt sie den Erblasser zu je 1/3 Anteil beerbten.

Vom Beklagten hat der Kläger sodann die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an dem unbebauten Wiesengrundstück verlangt. Dabei hat er gemeint, die Schenkung dieses Grundstücks an den Beklagten sei als eine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung rückabzuwickeln. Seine Eltern hätten beim Abschluss des Erbvertrages dem Beklagten nur das mit dem Haus bebaute Grundstück zuwenden wollen, während der unbebaute Teil des Grundstücks an die übrigen Kinder habe gehen sollen. Dementsprechend sei zwischen „Haus“ und „Wiese“ unterschieden worden.

Der Beklagte ist dem Begehren seines Bruders entgegengetreten. Es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm, dem Beklagten, das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte Grundstück einschließlich der unbebauten Wiese zu übertragen. Seine Geschwister hätten mit Geldschenkungen endgültig abgefunden werden sollen. Mit der späteren Schenkung des Wiesengrundstücks habe der Vater den gemeinsamen Willen der Eltern vollzogen. Zudem habe er aufgrund der erfolgten und erwarteten Investitionen und Pflegeleistungen des Beklagten ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt.

Das Klagebegehren hatte Erfolg. Ebenso wie das Landgericht hat auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Mit der schenkweisen Übertragung des Wiesengrundstücks an den Beklagten habe der Erblasser den Kläger in seinen Rechten als Vertragserbe verletzt, so der Senat. In dem Erbvertrag aus dem Jahre 1991 sei dem Beklagten nur das Haus-, nicht aber das Wiesengrundstück zugewendet worden. Das Wiesengrundstück hätten die drei Geschwister als „weiteres Vermögen“ erhalten sollen. Das folge aus der Auslegung des Erbvertrages. Während sein Wortlaut insoweit nicht eindeutig sei, hätten die vom Landgericht vernommenen Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Eltern der Parteien beim Abschluss des Erbvertrages stets zwischen „Haus“ und „Wiese“ unterschieden und insoweit wiederholt geäußert hätten, dass das „Haus“ für den Beklagten und die „Wiese“ für die anderen Geschwister bestimmt seien.

Der Erblasser habe beim Verschenken des Wiesengrundstücks an den Beklagten gewusst, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe der drei anderen Geschwister schmälere.

Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung habe der Erblasser nicht gehabt.

Ein solches könne zwar anzunehmen sein, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege absichern wolle. Die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses scheide jedoch aus, wenn der Erblasser die Zuwendung wesentlicher Vermögenswerte in erster Linie aufgrund eines auf Korrektur einer Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornehme.

Zur Rechtfertigung einer unentgeltlichen Zuwendung obliege es zunächst den Beschenkten, die Umstände eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schlüssig darzulegen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Beklagten nicht gelungen. Sein Hinweis auf Verwendungen auf das Hausgrundstück sowie zu Gunsten der Eltern erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen begründeten kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundstücks. Wertsteigernde Verwendungen auf das dem Beklagten bereits im Jahre 2003 übertragene Hausgrundstück seien im erster Linie dem Beklagten als nunmehrigen Grundstückseigentümer zu Gute gekommen. Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber den Eltern seien bereits Anlass für die Grundstücksübertragung gewesen. Dass die insoweit gebotenen Leistungen nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorgesehene Entwicklung genommen hätte, sei nicht ersichtlich.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 1/17 vom 14.09.2017, (nrkr – BGH-Az.: IV ZR 258/17)