Erbengemeinschaft: Adressaten eines Feststellungsbescheids müssen genau bezeichnet sein

Erbengemeinschaft: Adressaten eines Feststellungsbescheids müssen genau bezeichnet sein

Wird der Grundbesitzwert festgestellt, muss dem entsprechenden Bescheid klar entnommen werden können, gegen welche Beteiligte der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten.

Hintergrund

Der Erblasser X wurde beerbt von seiner Ehefrau E sowie seinen beiden Söhnen S1 und S2. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Grundstück. Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück unterzeichnete nur E. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertete das Finanzamt das Grundstück als Ein- oder Zweifamilienhaus im Sachwertverfahren, stellte den Grundbesitzwert gesondert und einheitlich auf 285.000 EUR fest und rechnete ihn der Erbengemeinschaft zu. Bekanntgegeben wurde der Bescheid an E als Empfangsbevollmächtigte für die „X-Erbengemeinschaft“, mit dem Zusatz: „Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben“.

Den von der Erbengemeinschaft, E, S1 und S2 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt. Die Bezeichnung „X-Erbengemeinschaft“ genüge nicht, es fehle an der namentlichen Benennung der Erben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzgerichts, dass der angefochtene Feststellungsbescheid die Inhaltsadressaten nicht hinreichend genau bezeichnet.

Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwerts ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwerts von Bedeutung ist.

Bei mehreren Erben sind in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung und die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung von Bedeutung ist, zu treffen. Das bedeutet aber auch, dass bei mehreren Miterben dem Feststellungsbescheid klar und eindeutig entnommen werden kann, gegen welche Beteiligten sich die Feststellungen richten. Dabei ist ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben.

Im vorliegenden Fall lässt sich aber weder aus dem Adressfeld, noch aus der Bezeichnung „X-Erbengemeinschaft“ noch aus weiteren Erläuterungen des Bescheids entnehmen, aus welchen Mitgliedern die Erbengemeinschaft besteht. Es fehlt an der namentlichen Bezeichnung der Miterben. Der Hinweis, dass der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (ohne Namensnennung) ergeht, genügt nicht.