Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. 3 K 1870/13 Erb) entschieden, dass eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung.
Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.
Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin habe der Kläger zwar einen Vorteil erworben. Dieser sei aber auf die Laufzeit der Forderung – hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers – abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rund 177.000 Euro (statt 375.000 Euro) anzusetzen.
Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund 90.000 Euro (statt 190.000 Euro) zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau. Diese Vorschrift sei nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverhältnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, für Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten. Diese Vorschrift sei allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Die beiden Vorgänge seien vielmehr getrennt voneinander zu beurteilen. Da der Senat damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte (Urteil vom 7. Oktober 1998, Az. II R 64/96), ließ er die Revision zu. Diese ist unter dem Aktenzeichen II R 51/15 anhängig.