Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

 Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer.

 Die Mutter der Klägerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. Die Klägerin war damit Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters.

Für die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begründung: Es handelt sich bei der Wohnung um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe.

Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.

Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.