Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 31. August 2017 (Az. 3 K 1641/17 Erb) entschieden, dass gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt hatte gegenüber dem Vater Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal an, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Der Senat führte aus, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers gehörten, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe. Die Einkommensteuer des Erblassers entstehe erst mit Ablauf des Todesjahres und sei unzweifelhaft abzugsfähig. Für Vorauszahlungen könne nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen. Wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal – etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger – auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 3 K 1641/17 vom 31.08.2017