Ersatz für entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbegünstigt?

Ersatz für entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbegünstigt?

Verzichtet ein Unternehmer auf ihm zustehende öffentliche Fördergelder, um einen jahrelangen Rechtsstreit beizulegen, und erhält er dafür eine Entschädigung, handelt es sich um einen Ersatz für entgehende Einnahmen, der steuerbegünstigt ist.

Hintergrund

K betrieb als Einzelunternehmer eine mobile Altenpflege mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. K hatte ab 1995 Zuschüsse nach dem Landesgesetz über Pflegehilfen beantragt, die zunächst abgelehnt worden waren. Diese Zuschüsse dienten der Förderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen. Im Anschluss an ein Musterverfahren schloss K einen Vergleich. Er erhielt Zahlungen von rund 190.000 EUR und nahm im Gegenzug sämtliche Förderanträge für diesen Zeitraum zurück.

Das Finanzamt besteuerte die Einnahmen aus dem Vergleich nicht tarifbegünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen geleistet worden, da sie rechtlich noch bestehende Förderansprüche vorausgesetzt hätten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und wendete die Steuerbegünstigung nach der sog. Fünftelregelung an.

Die Fünftelregelung kommt u. a. bei Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht. Eine Entschädigung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden.

Das ist hier der Fall. Nach dem Vergleich wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich. Der Vergleich begründete einen Entschädigungsanspruch des K und dieser verzichtete auf die ihm nach dem Pflegehilfengesetz zustehende Förderung.