Erträge der Organgesellschaft aus einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft bleiben für Gewerbesteuerzwecke in vollem Umfang außer Ansatz

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. 10 K 1007/13 G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster klargestellt, dass Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht erhöhen.

Die Klägerin ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt, die ihrerseits mehr als 70 % der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft hält. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin 5 % der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 8b Abs. 5 KStG. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Vorschrift anwendbar, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen dürfe.

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Für eine Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Obwohl die Organgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte der Organträgerin gelte, seien ihre Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln. Hierfür sei grundsätzlich das körperschaftsteuerliche Einkommen maßgeblich, das bei einer Organgesellschaft Dividendenerträge ausdrücklich nicht einbeziehe (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG). Da die Beteiligung jedoch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für mindestens 15 %-ige Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften (§ 9 Nr. 7 GewStG) erfülle, sei die Dividende in vollem Umfang wieder herauszurechnen. Für eine Behandlung von 5 % des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sei kein Raum, da die Anwendung von § 8b KStG für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen sei (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG).

Die hierdurch entstehende ungerechtfertigte Begünstigung gegenüber Gesellschaften, die keinem Organkreis angehören, könne auch nicht im Wege einer Analogie beseitigt werden. Das Gesetz enthalte zwar möglicherweise eine ungewollte Lücke. Diese habe der Gesetzgeber im Rahmen von Änderungen der hier betroffenen Vorschriften nicht geschlossen, obwohl ihm die Problematik bekannt gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 10 K 1007/13 vom 14.05.2014 Newsletter 06/2014