EU-Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten zur Anwendung wesentlicher EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf

Die Kommission hat am 20.06.2013 Belgien, Griechenland, Finnland (Provinz Åland), Italien und Polen mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie diese Länder auffordert, ihr die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in nationales Recht zu melden.

Mit dieser Richtlinie sollen Transparenz, Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die grundlegende Instrumente zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sind (siehe IP/12/1376), verbessert und verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, die Richtlinie seit dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Belgien, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland), Griechenland, Italien und Polen haben die Kommission noch nicht über die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unterrichtet.

Erhält die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann sie diese fünf Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der EU verklagen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden enthält zahlreiche Bestimmungen, die für die wirkungsvolle Aufspürung von Steuerhinterziehung durch die nationalen Verwaltungen entscheidend sind. Sie verhindert, dass Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen ablehnen mit der Begründung, dass sich die Daten im Besitz eines Finanzinstituts befinden. Sie legt klare Fristen für den spontanen Informationsaustausch (bei mutmaßlicher Steuerhinterziehung) und für den Informationsaustausch auf Ersuchen fest. Außerdem sieht sie Standardformblätter, elektronische Formate und Standardverfahren vor, um Qualität und Geschwindigkeit des Datenaustauschs zwischen den nationalen Behörden zu verbessern.

Zudem wird der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden im Rahmen der Richtlinie in Zukunft erheblich ausgedehnt. Gemäß der bereits erlassenen Richtlinie werden ab 1. Januar 2015 automatisch Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter und Lebensversicherungsprodukte ausgetauscht.

Am 12. Juni schlug die Kommission eine Änderung der Richtlinie vor, um den automatischen Informationsaustausch auf andere Einkunfts- und Vermögensarten auszudehnen (siehe IP/13/530).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.06.2013