EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

Kernfrage/Rechtslage

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bisher kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte, ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Klägerin wendete sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war beim Beklagten aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von 1996 bis 2007 angestellt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von anderen Arbeitnehmern. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sprach vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten geschlossenen, befristeten Vertrags ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden war. Aufgrund europäischer Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es soll geklärt werden, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den nationalen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte.

Konsequenz

Mit der Vorlage an den EuGH kreiert das Bundesarbeitsgericht die Figur des ständigen Vertretungsbedarfs. Liegt ein solcher vor, droht bei entsprechender Entscheidung durch den EuGH zukünftig, dass festangestellte Mitarbeiter diesen ständigen Vertretungsbedarf decken müssen. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird dann die Sachgrundbefristung der Vertretung anderer Arbeitnehmer nur noch im Einzelfall zulässig sein.