Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.