Die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2013 in Berlin sind gegenüber denen für das Jahr 2012 unverändert, so dass die Berliner Finanzämter mit Bewertungs-und Grundsteuerstelle von der Festsetzung der Grund-
steuer durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben.