Ab dem 1. Januar 2018 sind u. a. auch Steuerberater/-innen und Rechtsanwält/-innen gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwält/-innen und Steuerberater/-innen aber derzeit nicht.
Für den Fall, dass ein elektronischer Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO zum 1. Januar 2018 (noch) nicht eröffnet worden ist, ist keine gesetzliche Sanktionierung vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Finanzgericht in diesen Fällen auch weiterhin postalisch bzw. per Telefax Dokumente übermitteln/zustellen wird.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017