Freiwillige Feuerwehren in Hamburg: Besteuerung von Einnahmen aus Festen

Freiwillige Feuerwehren in Hamburg: Besteuerung von Einnahmen aus Festen

Kernaussage
Steuersubjekt ist diejenige natürliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung), die den Tatbestand erfüllt, an den ein bestimmtes Steuergesetz die Steuerpflicht knüpft. Schwierig sind dabei die Fälle, in denen ein Steuersubjekt nicht bewusst, sondern stillschweigend begründet worden ist.

Sachverhalt
Die Freiwillige Feuerwehr hat in den Streitjahren jeweils ein Osterfeuer veranstaltet. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt hat hierin die stillschweigende Gründung eines nichtrechtsfähigen Vereins gesehen. Es hat entsprechende Steuerbescheide erlassen.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage statt und hob die Steuerbescheide auf. Die Durchführung des Osterfeuers ist als kulturelles und soziales Ereignis Bestandteil des hoheitlichen Aufgabenbereiches einer Freiwilligen Feuerwehr. Zudem existiert eine Verordnung mit der Verpflichtung, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten.

Konsequenzen
Der Urteilstenor ist zu begrüßen. Andernfalls bergen viele Tätigkeiten die Gefahr, damit unwissentlich ein eigenständiges Steuersubjekt begründet zu haben. Das letzte Wort hat gegebenenfalls der Bundesfinanzhof.