Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Kernaussage

Gemälde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander.

Sachverhalt

Der Kläger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. Seine Kunden können sich dann anhand dieser Vorlagen im Studio der Ehefrau des Klägers oder bei einem anderen Tätowierer ein Tattoo stechen lassen. Der Kläger hatte seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, da er glaubte, dass seine Leistung in der ebenfalls begünstigten Übertragung von Nutzungsrechten bestand. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Vor dem Finanzgericht führte der Kläger zusätzlich an, dass seine Tätigkeit auch als Verkauf von Kunstgegenständen angesehen werden könne und demnach als begünstigt zu qualifizieren sei.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz zieht zur Beurteilung den Zolltarif heran. Demnach sind von der Hand geschaffene Zeichnungen grundsätzlich ermäßigt zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht soweit es sich um gewerbliche Zeichnungen, wie z. B. Baupläne oder technische Zeichnungen, handelt. Grund hierfür ist, dass nur Gegenstände begünstigt werden sollen, die einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen sollen und nicht solche, die in einem möglichen Wettbewerb mit Erzeugnissen aus industrieller Herstellung stehen. Unabhängig vom künstlerischen Gehalt stellen Tattoo-Vorlagen gewerbliche Zeichnungen dar, da sie in Konkurrenz zu standardisierten Tattoo-Motiven stehen. Da nach Ansicht des FG die Erstellung der Tattoo-Vorlagen als Lieferung anzusehen ist, findet auch keine Übertragung eines Urheberrechtes statt. Der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes scheidet daher aus.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und Regelsteuersatz für Normalsterbliche kaum einzuschätzen und daher mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wer sich tätowieren lässt, unterzieht sich wohl kaum der damit verbundenen Prozedur, um eine Art Bauzeichnung auf den Körper geritzt zu bekommen, sondern gerade um einem subjektiv empfundenen Schönheitsideal nahe zu kommen. Um ein praktikables UStG zu gewährleisten, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem vom BMF jüngst vorgelegten Gutachten folgt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soweit wie möglich eindämmt. Bedauern würden dies nur die Leser solcher Urteile, die zukünftig auf die Highlights verzichten müssten, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes regelmäßig provoziert.