Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vorläufig für Kliniken nicht anwendbar

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Betreiberin mehrerer Kliniken in Bad Neuenahr-Ahrweiler ihre vorübergehende Freistellung von verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einziehung und Abführung von Gästebeiträgen. Diese Verpflichtungen folgten aus einer neuen Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Klinikbetreiberin hält insbesondere die ihr auferlegte Pflicht zur Einziehung und Abführung der Gästebeiträge ihrer Patienten bzw. Hausgäste für rechtswidrig. Für sie seien der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand und die Haftungsfragen unzumutbar.

Der Antrag hatte im Wesentlichen Erfolg. Es bestünden zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pflichten, welche die Gästebeitragssatzung der Antragstellerin auferlegt, so die Koblenzer Richter. Die angegriffenen Satzungsregelungen stünden nicht in Einklang mit der zugrundeliegenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes. Die für den Erlass der Satzung herangezogene Ermächtigungsnorm beziehe sich ausschließlich auf die Erhebung von Kurbeiträgen. Die Stadt habe jedoch in unzulässiger Weise die Erhebung von Gästebeiträgen mitgeregelt. Diese seien schon nach ihrem Zweck auf den Tourismus im Allgemeinen ausgerichtet. Daher bestehe ein deutlicher Unterschied zu Kurbeiträgen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.09.2014 zum Beschluss 5 L 668/14.KO vom 08.09.2014