Gebietsfremden Steuerpflichtigen darf der Abzug von Versorgungsleistungen nicht verwehrt werden

Der EuGH befasste sich in der deutschen Rechtssache C-559/13 mit der Frage, ob die deutschen Einkommensteuerregelungen, gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) verstoßen, indem sie nur gebietsansässige Steuerpflichtige berechtigen, von ihren steuerpflichtigen Einkünften Versorgungsleistungen abzuziehen, die infolge einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erbracht werden.

Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Kläger hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater einen 50 % Anteil an einer Personengesellschaft, die als Gärtnereibetrieb tätig war, übertragen bekommen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass er seinen Eltern private Versorgungsleistungen zahlt. Neben anderen Einkünften in Deutschland erzielte der Kläger in den Jahren 1999-2002 auch aus der genannten Beteiligung Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Unter Berufung auf § 50 EStG verweigerte ihm das Finanzamt Dortmund die an seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen von seinen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen.

Der EuGH entschied wie folgt:
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.

EuGH, Urteil C-559/13 vom 24.02.2015