Gehaltsextras bei einer geringfügigen Beschäftigung

Über 7 Millionen Menschen gehen in Deutschland einer geringfügigen Beschäftigung nach*. Hierbei bildet die Grenze von 450 € des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgeltes einen engen Rahmen. Gerade zur Urlaubszeit suchen Arbeitgeber zum Zweck der Mitarbeiterbindung nach Möglichkeiten, auch geringfügig Beschäftigten Gehaltsextras zu gewähren.
Steuerfreier Arbeitslohn:
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Zahlungen geleistet werden. Bei der Prüfung der 450 €-Grenze bleibt jedoch steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Steuerfreier und beitragsfreier Arbeitslohn sind z. B.:

  • Sachbezüge bis zur 44 € Bagatellgrenze
  • Rabattfreibetrag bis 1.080 € im Jahr
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Kindergartenzuschüsse
  • Zuschüsse zur Gesundheitsförderung
  • Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
Pauschal versteuerter Arbeitslohn:
In die Prüfung der 450 €-Grenze ist der pauschal versteuerte Arbeitslohn nicht mit einzubeziehen, wenn die Pauschalierung der Lohnbestandteile zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung geführt hat. Pauschalierter und beitragsfreier Arbeitslohn sind z. B.:

  • Fahrtkostenzuschüsse mit 15% pauschaler Lohnsteuer
  • Mahlzeiten mit 25% pauschaler Lohnsteuer
  • Reisekostenvergütungen mit 25% pauschaler Lohnsteuer
  • Übereignung von Personalcomputern oder der Arbeitgeberzuschuss für die Internetnutzung mit 25% pauschaler Lohnsteuer
Handlungsempfehlung für die Praxis

Beachten Sie in der Praxis, dass steuerfreier Arbeitslohn nicht immer zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Somit gehört der steuerfreie Erhöhungsbetrag zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds i. H. v. 1.800 € zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Wird eine solche Zahlung anlässlich einer geringfügigen Beschäftigung geleistet, ist diese Zahlung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und wird somit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ebenso der 2%igen pauschalen Lohnsteuer unterworfen.

Allerdings dürften solche Gehaltsextras bei geringfügig Beschäftigten selten sein. Vielmehr sollten Arbeitgeber die Möglichkeiten nutzen, z. B. einen steuer- und beitragsfreien Sachbezug bis 44 € (Tankgutschein etc.) oder einen pauschal versteuerten Fahrkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen.

Auch eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge führt zu steuer- und beitragsfreiem Arbeitslohn. Im Jahr 2016 sind 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2.976 €) steuer- und beitragsfrei. Bei einer geringfügigen Beschäftigung wird die Grenze von 450 € im Monat eingehalten, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Grenze für geringfügige Beschäftigungen nicht übersteigt. Beachten Sie dabei in der Praxis, dass Arbeitnehmer die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung haben. Entgeltumwandlungen dürfen allerdings nicht rückwirkend berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit