Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen muss geändert werden

Aktuelle BFH-Entscheidung macht noch einmal deutlich: Keine Rechtssicherheit bei Unternehmenssanierungen

Die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat noch einmal bestätigt, dass für Unternehmen in der Krise derzeit keine hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Sanierung besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) unterstreicht vor diesem Hintergrund noch einmal ihre Forderung, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, wenn diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Das im April 2017 verabschiedete Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen bedarf einer Änderung.

Der BFH hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (23. August 2017: Az. BFH X R 38/15 und I R 52/14). Zuvor hatte das oberste Finanzgericht bereits diesen Sanierungserlass, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, verworfen (Entscheidung vom 28.11.2016: Az. GrS 1/15). Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber hinaus die Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften (§ 8c Satz 1 KStG a. F.) für verfassungswidrig erklärt.

Der Gesetzgeber versuchte daraufhin, zügig Abhilfe zu schaffen und verfügte als Übergangsregelung eine neue Verwaltungsanweisung. Gleichzeitig beschloss der Bundestag Ende April 2017 ein Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, das noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission steht.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt diese Neuregelung grundsätzlich, sieht jedoch einiges sehr kritisch. „Die überwiegend von fiskalischen Erwägungen geprägte Gesetzesänderung erfüllt nicht die Anforderungen an modernes Sanierungssteuerrecht. Und sie ist darüber hinaus unfair“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Hinzu komme, dass die neue Regelung sehr kompliziert und für den steuerlichen Laien kaum verständlich sei. Die Komplexität ist auch darauf zurückzuführen, dass steuerrechtlich nicht mehr unmittelbar an das Leistungsprinzip angeknüpft wird, sondern die Verlustrück- und Verlustvorträge durch die Mindestbesteuerung eingeschränkt werden. Es erfolgt also bisweilen eine Besteuerung auf fiktiver Grundlage.

Die Arbeitsgemeinschaft fordert, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, soweit diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Da weder die Übergangsregelung noch die im April verabschiedete Gesetzesänderung eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellen, gefährden die Regelungen zahlreiche Eigensanierungen massiv. „Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, hier eine entsprechende Änderung zu vereinbaren“, so Weitzmann.

Quelle: Deutscher Anwaltverein/Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, Mitteilung vom 26.10.2017