GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, handelt es sich bei den Zahlungen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung vor.

Hintergrund

K war zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen einer Gewinnausschüttung der S-GmbH. Zugunsten eines Mandanten war er eine Bürgschaft eingegangen, für die er in Anspruch genommen wurde. Um die Zahlungen leisten zu können, hatte K ein verzinstes Darlehen aufgenommen. K machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend, weil seiner Meinung nach die Bürgschaft den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH sichern sollte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst war. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des K Erfolg. Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug zu, da seiner Ansicht nach keine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vorliegt. Zwar wird mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt. Dies steht aber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter. Dies vor allem deshalb, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Die Aufwendungen des K hängen vielmehr vorrangig mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen, da diese durch die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden sind. Darüber hinaus hätte der Ausfall der Honorarforderung negative Auswirkungen auf die Tantieme des K und somit direkten Einfluss auf seine erzielten Einnahmen gehabt.