GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

Wurde für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, darf der Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt werden.

Hintergrund

Der begrenzte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verstoßen weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes noch gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden.

So werden auch die Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen von Personen gekürzt, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge erworben haben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gibt es die Einschränkung, dass der Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben worden sein muss, nicht mehr. Seitdem gehören die Personen, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, generell zum Kreis der einer Kürzung unterliegenden Personen.

Das gilt selbst dann, wenn sie die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich selbst finanzieren, wie z. B. bei einer Direktversicherung. Ob auch in diesen Fällen die Kürzung der Höchstbeträge von 20.000 bzw. 40.000 EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall klären.

Der Fall

Eine GmbH hatte zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführer A bereits im Jahr 1992 eine Direktversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge, die dafür anfielen, wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht und pauschal der Lohnsteuer unterworfen. Im Jahr 2008 zahlte A darüber hinaus Beiträge für eine sog. Basis- oder „Rürup-Rente“ ein; diese machte er als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt gewährte A im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags der Altersvorsorgeaufwendungen nur die gekürzte Vorsorgepauschale. A war dagegen der Ansicht, dass diese Kürzung unverhältnismäßig sei und gegen das Grundgesetz verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten des A und gab dem Finanzamt Recht. Die generelle Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit vertraglichen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegen, noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof auch nichts gegen die sehr eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ nichts einzuwenden.