GmbH-Geschäftsführer: Wann haftet er?

GmbH-Geschäftsführer: Wann haftet er?

Bei unternehmerischen Entscheidungen steht GmbH-Geschäftsführern ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Auch bei unvertretbaren Geschäften haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur, wenn dies eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der Gesellschaft auslöst oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird.

Hintergrund

Die alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatten veranlasst, dass die Insolvenzschuldnerin eine Geschäftsbeziehung mit einer anderen Gesellschaft, der I-GmbH, unterhielt. Die I-GmbH bot den Geschäftsführern die Lieferung von Fahrzeugen mit einem Preisnachlass von 30 % auf den Bruttolistenpreis an, wobei jedoch bereits bei jedem Vertragsschluss eine Anzahlung von 30 bis 50 % des Brutto-Listenpreises geleistet werden musste. Die Lieferung der Fahrzeuge sollte erst später erfolgen. Sicherheiten für die Anzahlungen bestanden nicht und wurden von den Geschäftsführern auch nicht verlangt. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. 2 Monaten wurden auf diesem Weg Anzahlungen in Höhe von rund 160.000 EUR an die I-GmbH geleistet.

Infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der I-GmbH verlor die GmbH sämtliche Anzahlungen und auch die Fahrzeuge wurde nicht mehr geliefert. Diesen Schaden machte der Insolvenzverwalter geltend, nachdem die GmbH selbst in die Insolvenz gefallen war.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat jedoch eine Haftung der Geschäftsführer verneint. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstands grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum zu. Soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben, ist eine Haftung ausgeschlossen, auch wenn ein Geschäft fehlschlägt und die Gesellschaft hierdurch geschädigt wird.

Ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, ist aus damaliger Sicht zu bestimmen. Bei den Geschäften mit der I-GmbH handelte es sich nach Ansicht der Koblenzer Richter um ein Risikogeschäft, das selbst aus damaliger Sicht mit den erlaubten Risiken eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren gewesen ist. Trotz dieser Pflichtverletzung haften die Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegend aber nicht, weil sie der GmbH kein Vermögen entzogen hatten, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wurde. Erst das Stammkapital beeinträchtigende existenzvernichtende Eingriffe könnten eine Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer begründen. Reine Managementfehler genügen jedoch nicht, da die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit sich nur selbst schädigen.