Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?

Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?

 Verletzt ein Notar die ihm obliegende Anzeigepflicht leichtfertig, indem er die Anzeige an die Körperschaftsteuer- statt an die Grunderwerbsteuer-Stelle schickt, wird die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer nicht verlängert.

 Der Alleingesellschafter G übertrug Geschäftsanteile an P. Den noch verbliebenen Geschäftsanteil verkaufte er durch Notarvertrag v. 25.4.2001 ebenfalls an P. Der Notar übersandte die Verträge über die Veräußerungen unter Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht an die Körperschaftsteuer-Stelle des Finanzamts.

Mit Vertrag vom 30.1.2002 erwarb G von P sämtliche Anteile zurück. Der Notar übersandte diesen Vertrag ebenfalls an die Körperschaftsteuer-Stelle (eingegangen am 5.2.2002). Die Körperschaftsteuer-Stelle fertigte darauf eine Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuer-Stelle und fügte ihr den Vertrag bei. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuer-Stelle eingegangen ist, konnte nicht festgestellt werden. Erst mit Bescheid vom 22.2.2010 und Änderungsbescheid vom 20.4.2010 setzt das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

Dagegen wandte sich G und machte Festsetzungsverjährung geltend. Das Finanzgericht gab seiner Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof konnte über den Fall nicht abschließend entscheiden. In seiner Begründung stellte er fest:

Der Rückerwerb durch G mit Vertrag vom 30.1.2002 unterlag der Grunderwerbsteuer. Zwar wird bei einem Rückerwerb innerhalb von 2 Jahren die Steuerfestsetzung für den Erwerb und den Rückerwerb aufgehoben. Das setzt aber voraus, dass der ursprüngliche Erwerb (Verkauf des Restanteils durch G an P) ordnungsgemäß angezeigt wurde. Das war hier nicht der Fall. Denn die Anzeige muss grundsätzlich an die Grunderwerbsteuer-Stelle des Finanzamts übermittelt werden. Eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuer-Stelle gerichtete Anzeige genügt nur dann, wenn sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuer-Stelle richtet. Die Anzeige des Notars war jedoch ausdrücklich an die Körperschaftsteuer-Stelle gerichtet.

Bei einer fehlenden Anzeige beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahrs nach der Entstehung der Steuer. Die 4-jährige Frist endete somit regulär zum Jahresende 2009.

Allerdings ist zu beachten, dass in 2009, somit vor Ablauf der regulären 4-jährigen Frist, Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundstückswerte ergangen waren. Diese Bescheide (Grundlagenbescheide) haben zu einer Ablaufhemmung von 2 Jahren geführt mit der Folge, dass insoweit durch die angefochtenen Bescheide aus 2010 die Grunderwerbsteuer noch festgesetzt werden konnte.

Zur Verletzung der Anzeigepflichten stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nur der Schuldner sein kann, aber nicht der Notar. Dieser ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr. Eine entsprechende Wahrnehmung setzt eine rechtsgeschäftliche Beauftragung durch den Steuerschuldner voraus. Die nicht ordnungsgemäße Anzeige des Notars führte daher nicht zu einer Fristverlängerung.

Allerdings könnte auf Seiten des G als Steuerschuldner wegen Nichtabgabe der ihm obliegenden Anzeige eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.