Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.
Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 95/15) wurde die Revision zugelassen und eingelegt (II R 37/17).
Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 95/15 vom 28.04.2017 (nrkr – BFH-Az. II R 37/17)