GzUdPe-ZollkodexAnpG: DStV-Anregungen zur geplanten Neuregelung bei Investitionsabzugsbeträgen

Damit sich das Zollkodex-Anpassungsgesetz im vergangenen Jahr den Weg über den Vermittlungsausschuss sparen konnte, musste die Bundesregierung dem Bundesrat am 19.12.2014 in einer Protokollerklärung zusichern, sich zeitnah mit diversen gesetzlichen Änderungsvorschlägen der Länder auseinanderzusetzen. Exakt zwei Monate später will der Gesetzgeber dieses Versprechen mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: GzUdPe-ZollkodexAnpG) nunmehr einlösen.

In seiner Stellungnahme S 03/15 zum Referentenentwurf unterstützt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vor allem die darin geplante Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Hierdurch werden bislang bestehende praktische Unsicherheiten im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen zur Benennung des begünstigten Wirtschaftsguts ausgeräumt.

Was im Referentenentwurf hingegen fehlt, ist die dringend erforderliche Anpassung der Betriebsgrößenmerkmale in § 7g EStG. Die derzeit geltenden Höchstgrenzen (z. B. 100.000 Euro Gewinn für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung) führen überwiegend zu einer leeren „Paragraphenhülse“, die für die Mehrzahl der Adressaten dieser grundsätzlich begrüßenswerten Vorschrift von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann. Hier sieht der DStV deutliche Konzipierungsspielräume und plädiert für eine Anhebung der Grenzen mindestens auf die bereits 2009/2010 geltenden Beträge in Höhe von:

  • 335.000 Euro Betriebsvermögen für bilanzierende Unternehmen,
  • 175.000 Euro Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • 200.000 Euro Gewinn für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum ein Inkrafttreten der Änderung erst für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erfolgen soll. An anderen Stellen des Gesetzentwurfs sind die Verfasser mit einer rückwirkend geplanten Anpassung weniger zimperlich.

Der Titel des Gesetzentwurfs ist wahrlich gewöhnungsbedürftig, doch bekanntlich zählt ja nicht die Verpackung, sondern der Inhalt. Umfassendere Informationen zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie zu den weiteren Schritten in der Gesetzesentwicklung erhalten Sie daher auf der DStV-Homepage im Stand der Gesetzgebung.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.