Häusliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?

Häusliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?

Wer in seiner Praxis über einen Schreibtischarbeitsplatz verfügt, kann trotzdem die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Das gilt vor allem dann, wenn die Praxisräume für die Erledigung von Büroarbeiten nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Logopäde. In seinen Praxisräumen hatte er zwar einen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet. Zur Erledigung von Büroarbeiten nutzte er aber ein häusliches Arbeitszimmer. Denn in der Praxis konnte er Büroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt erledigen.

Das Finanzamt erkannte die Kosten des Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben an, weil seiner Auffassung nach für die Bürotätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht. Anders als bei einem Arbeitnehmer indiziert der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen im Büro bzw. in der Praxis, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Erforderlich ist jedoch, dass ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Kann er aber seinen Arbeitsplatz im Büro bzw. der Praxis nur eingeschränkt nutzen und muss er im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, gilt das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer nicht.

Im vorliegenden Fall steht dem Kläger für die Ausübung seiner erforderlichen Büro- und Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung. Denn die Betriebsräume sind nur eingeschränkt für diese Tätigkeiten nutzbar, da sie vorwiegend als Therapieräume für Patienten ausgestattet sind. Büroarbeiten mit Patientendaten sowie Lohnabrechnungen sind aber vertraulich vorzunehmen und können deswegen nicht in der Praxis erfolgen. Der Kläger kann die Kosten des Arbeitszimmers deswegen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.