Hartz 4: Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung

Auch bei Gütertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen

Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig und erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an. Daher ist der Verkaufserlös des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher Gütertrennung auf das Vermögen anzurechnen. Ein zuvor gewährtes Hartz-IV-Darlehen ist entsprechend zurückzuzahlen. Dies entschied in einem am 15.12.2016 veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Wegen Vermögenszuwachs ihres Ehemanns soll Hartz-IV-Empfängerin ein Darlehen des Jobcenters zurückzahlen

Eine Frau aus dem Landkreis Kassel beantragte Hartz-IV-Leistungen. Ihrem Ehemann gehörte ein Haus. Da dieses zunächst nicht verkauft werden konnte, gewährte das Jobcenter der Frau Hartz-IV-Leistungen als Darlehen. Nachdem ihr Mann das Haus für 85.000 Euro (Nettoerlös) verkauft und zudem Leistungen der Lebensversicherung in Höhe von knapp 180.000 Euro erhalten hatte, forderte das Jobcenter von der Frau das gewährte Hartz-IV-Darlehen in Höhe von rund 4.600 Euro zurück. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, dass sie mit ihrem Ehemann im ehelichen Güterstand der Gütertrennung lebe und ihr deshalb sein Vermögen nicht zugerechnet werden könne.

Gütertrennung steht Rückzahlungspflicht nicht entgegen

Die Richter folgten insoweit jedoch der Argumentation des Jobcenters. Der eheliche Güterstand sei für die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung. Bei zusammenlebenden Ehepartnern gelte die Vermutung, dass diese sich wechselseitig unterstützten. Der zivilrechtliche Güterstand sowie familienrechtliche Unterhaltsregelungen seien insoweit unbeachtlich. Daher könne das Jobcenter das Hartz-IV-Darlehen zurückfordern.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die (…)

3. hilfebedürftig sind (…)

§ 9 SGB II

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. (…)

§ 24 Abs. 5 SGB II (früher: § 23 Abs. 5 SGB II)

(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

§ 1414 BGB

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.12.2016 zum L 6 AS 373/13 vom 15.12.2016