In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

Kernaussage

Eine gemischte Sozietät, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht, muss stets über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufklären. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant eine Rechtsanwalts GmbH ist, deren Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät sind. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals klar, dass für eine Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten nicht nur die Rechtsanwälte der Sozietät persönlich und unbeschränkt haften. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Gesellschafter, die Steuerberater sind.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wegen Schadensersatzansprüchen aus anwaltlicher Falschberatung in Anspruch genommen. Das Beratungsmandat war von einer GmbH erteilt worden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der mandatierten Sozietät waren. Der BGH entschied, dass neben dem Gesellschaftsvermögen der GbR sämtliche Sozien persönlich haften.

Entscheidung

Aus der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GbR folgt, dass eine Sozietät selbst Partei eines Beratungsvertrags sein kann. Dabei kann sich auch eine gemischte Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten sowie Mitgliedern anderer Berufsgruppen, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten. Daraus folgt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter für Regressverbindlichkeiten der GbR für alle Gesellschafter gilt, also auch für diejenigen, die die geschuldete Beratung nicht selbst vornehmen dürfen. Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, nach der die Haftung auf diejenigen Sozien beschränkt war, die in eigener Person berufsrechtlich zur Mandatsbearbeitung befugt sind, aufgegeben. Einem Anwaltsvertrag kann nicht die stillschweigende Vereinbarung entnommen werden, dass die Haftung berufsfremder Gesellschafter ausgeschlossen sein soll. Dazu bedarf es einer konkreten Erklärung. Zulässig ist daher eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf Sozien, die das betreffende Mandat selbst bearbeiten.

Konsequenz

Bei interprofessionellen Sozietäten, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen, haften die Steuerberater-Gesellschafter auch für berufliche Fehler, die im Rahmen eines Rechtsberatungsmandats begangen werden. Es haftet also auch der Steuerberater für die Verletzung der anwaltlichen Beratungspflichten seines Mitgesellschafters, der Rechtsanwalt ist. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Berater erhebliche Haftungsgefahren birgt. Ferner ergeben sich aus der Entscheidung Konsequenzen für den Versicherungsschutz der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte und Steuerberater. Abhilfe könnte hier der Gesetzesentwurf einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH) schaffen, der eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GbR vorsieht. Über den Entwurf berät zurzeit der Bundestag.