Kein stillschweigender Austausch: Versicherung muss Kunden über unwirksame Klauseln informieren

Kein stillschweigender Austausch: Versicherung muss Kunden über unwirksame Klauseln informieren

 

Versicherungen müssen ihre Kunden über Klauseln in Versicherungsverträgen, die unzulässig sind, informieren.

 

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG wegen der Verwendung von intransparenten Klauseln. Die Versicherung hatte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zu den Abschlusskosten geändert, indem sie ein Klauselersetzungsverfahren durchführte.

Im Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht entschieden, dass die Allianz nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren. In seinem Urteil war das Gericht davon ausgegangen, dass die Verbraucherzentrale keinen Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen hat, weil dieses faktisch eine Sperrwirkung in Hinblick auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb entfaltet.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof widersprach den Argumenten des Oberlandesgerichts und wies das Verfahren dorthin zurück.

Insbesondere war das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sind jedoch nebeneinander anwendbar.

Daraus folgt, dass die Versicherung ihre Kunden aktiv informieren muss, wenn sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine unwirksame Klausel verwendet hatte. Dies ergibt sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.