Keine Anerkennung der Organschaft bei „Vergessen“ des Verlustabzugs

Keine Anerkennung der Organschaft bei „Vergessen“ des Verlustabzugs

Kernproblem

Durch die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) und Mutterunternehmen (Organträger) können Gewinne und Verluste zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen miteinander verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist neben der finanziellen Eingliederung (Stimmrechtsmehrheit) insbesondere auch der Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV) über mindestens 5 Jahre. Dies gebietet u. a., dass die Organgesellschaft nicht einen höheren als den gesetzlich zulässigen und im EAV bestimmten Gewinn an den Organträger abführt. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Gewinn der Organgesellschaft nicht zunächst mit einem vororganschaftlich entstandenen handelsrechtlichen Verlustvortrag verrechnet wird. Streitig war bislang, ob das „Vergessen“ eines solchen Verlustabzugs als geringfügiger und danach unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht des EAV angesehen werden kann.

Sachverhalt

Die klagende Kommanditgesellschaft und ihre Tochter-GmbH schlossen rückwirkend auf den 1.1.1998 einen EAV. Zu diesem Stichtag hatte die Tochtergesellschaft einen Verlustvortrag von ca. 5,6 Mio. EUR, der sich in 1998 um weitere Verluste von 2,6 Mio. EUR erhöhte. In 1999 erzielte die GmbH sodann einen Gewinn von 2,8 Mio. EUR, den sie – anstatt ihn mit dem Verlustvortrag zu verrechnen – an die Muttergesellschaft abführte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass damit der EAV nicht wirksam durchgeführt sei, mit der Folge, dass die Organschaft (von Anfang an) steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die Auffassungen im Schrifttum, wonach das „Vergessen“ der vorrangigen Verrechnung der Gewinnabführung mit einem Verlustvortrag als geringfügiger und deswegen unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht des EAV zu behandeln sei, lehnt der BFH bereits dem Grunde nach und damit ohne Rücksicht auf die Höhe des Verlustvortrags ab. Da der EAV damit nicht über den grundsätzlich gebotenen Zeitraum von 5 Jahren tatsächlich durchgeführt sei, scheitere die Anerkennung der Organschaft von Anfang an.

Konsequenz
Es ist zu bedauern, dass der BFH, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend zu erörtern, das Vergessen des Abzugs des Verlustvortrags als schädlichen Vorgang ansieht. In der Praxis ist daher der sorgfältigen und gewissenhaften Durchführung des EAV höchste Aufmerksamkeit zu widmen, um unliebsame steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Entschärfend wirkt hingegen die Aussage des BFH, dass eine Heilung des Verstoßes ggf. durch rückwirkende Bilanzberichtigung weiterhin möglich bleibt.