Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. September 2016 (Az. 3 K 3757/15 Erb) entschieden, dass der Wegfall der Befreiung trotz Selbstnutzung auch dann eintritt, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich erfordere, entfalle die Steuerbefreiung – so der Senat – nach dem Zweck der Privilegierung. Danach soll der Erwerber eines Familienheims nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Dies lasse sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung geknüpft sei. Hierfür spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordne das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiterübertragen müsse. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Fall einer freiwilligen Übertragung demgegenüber mit einer Steuerbefreiung zu begünstigen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2016 zum Urteil 3 K 3757/15 vom 28.09.2016